
Das OLG Dresden hat zu klären, ob ein Unternehmen, welches weder im Ausland Niederlassungen unterhält noch einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte im Ausland durchführt, den Namenszusatz „International“ führen und die entsprechende Domain nutzen darf.
Was war geschehen?
In dem vom OLG Dresden behandelten Sachverhalt(Urteil vom 04.05.2010, Az. 14 U 46/10) entschieden, dass ging es um eine Autoglaserei, die ausser einem örtlichen Hauptsitz keinerlei weitere Niederlassungen unterhielt. Als zusätzlicher Dienst wurde nur ein mobiler Steinschlagreparatur-Service auf Parkplätzen von Super- und Baumärkten angeboten. Der mobile Service war jedoch ebenfalls nur auf das Inland beschränkt.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG bewertete diese Praxis als wettbewerbswidrig, da der Rechtsverkehr auf Grund des Firmenzusatzes auf ein bedeutendes, international agierendes Unternehmen schließen würde. Aus dem Namenszusatz könne sich für ein Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil ergeben. Eine fingierte starke Marktposition könne nämlich unter Umständen Kunden anlocken, die es bevorzugen mit Unternehmen Verträge zu schließen, die eine internationale, bedeutende Marktposition innehaben. Auch die Verwendung des Zusatzes „International“ in der Firmendomain sei nicht wettbewerbskonform, so die Richter.
Fazit:
Irreführungen im Bereich der externen Unternehmenskommunikation fallen grundsätzlich unter § 5 UWG. So durfte bereits vor dem hier besprochenen Urteil der Firmenzusatz „International“ nur von Unternehmen getragen werden, die einen bedeutenden Teil ihrer Geschäfte im Ausland abwickeln. Bei der Firmierung mit dem Namenszusatz „International“ ohne erkennbare Ausrichtung auf den internationalen Markt besteht die Gefahr der Abmahnung.
Das Urteil des OLG Dresden hat aufgezeigt, dass sich diese Gefahr auch auf den Bereich der verwendeten Domain erstreckt. Auch hier gilt das Verbot von irreführenden geschäftlichen Handlungen aus §§ 3, 5 UWG. Wann genau sich die Verwendung des Zusatzes „International“ im Firmennamen und der zugehörigen Domain rechtfertigen lässt, sollte im konkreten Einzelfall vor Schaffung einer Unternehmenspersönlichkeit und Verwendung einer entsprechenden Domain geklärt werden."
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