Sie sind hier: Internetrecht News Domainrecht Unternehmensnamen: Ein national tätiges Unternehmen darf sich nicht „International“ nennen

Unternehmensnamen: Ein national tätiges Unternehmen darf sich nicht „International“ nennen

Das OLG Dresden hat zu klären, ob ein Unternehmen, welches weder im Ausland Niederlassungen unterhält noch einen bedeutenden Teil seiner Geschäfte im Ausland durchführt, den Namenszusatz „International“ führen und die entsprechende Domain nutzen darf.

Was war geschehen?

In dem vom OLG Dresden behandelten Sachverhalt(Urteil vom 04.05.2010, Az. 14 U 46/10) entschieden, dass ging es um eine Autoglaserei, die ausser einem örtlichen Hauptsitz keinerlei weitere Niederlassungen unterhielt. Als zusätzlicher Dienst wurde nur ein mobiler Steinschlagreparatur-Service auf Parkplätzen von Super- und Baumärkten angeboten. Der mobile Service war jedoch ebenfalls nur auf das Inland beschränkt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG bewertete diese Praxis als wettbewerbswidrig, da der Rechtsverkehr auf Grund des Firmenzusatzes auf ein bedeutendes, international agierendes Unternehmen schließen würde. Aus dem Namenszusatz könne sich für ein Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil ergeben. Eine fingierte starke Marktposition könne nämlich unter Umständen Kunden anlocken, die es bevorzugen mit Unternehmen Verträge zu schließen, die eine internationale, bedeutende Marktposition innehaben. Auch die Verwendung des Zusatzes „International“ in der Firmendomain sei nicht wettbewerbskonform, so die Richter.

Fazit:

Irreführungen im Bereich der externen Unternehmenskommunikation fallen grundsätzlich unter § 5 UWG. So durfte bereits vor dem hier besprochenen Urteil der Firmenzusatz „International“ nur von Unternehmen getragen werden, die einen bedeutenden Teil ihrer Geschäfte im Ausland abwickeln. Bei der Firmierung mit dem Namenszusatz „International“ ohne erkennbare Ausrichtung auf den internationalen Markt besteht die Gefahr der Abmahnung.

Das Urteil des OLG Dresden hat aufgezeigt, dass sich diese Gefahr auch auf den Bereich der verwendeten Domain erstreckt. Auch hier gilt das Verbot von irreführenden geschäftlichen Handlungen aus §§ 3, 5 UWG. Wann genau sich die Verwendung des Zusatzes „International“ im Firmennamen und der zugehörigen Domain rechtfertigen lässt, sollte im konkreten Einzelfall vor Schaffung einer Unternehmenspersönlichkeit und Verwendung einer entsprechenden Domain geklärt werden."


Anzeige
Sie dürfen diesen Beitrag gern verlinken

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Anzeige

Empfehlung

SSL Zertifikate bereits ab 15 Euro im Jahr bei PSW Ordnungsgemäße Rechnungen einfach online erstellen! Fernstudium Web Business Manager für Webdesigner, IT-Berater, Webmaster und mehr... Steigern Sie den Umsatz Ihrer Website schnell und einfach.
Anzeige

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Für Webmaster und Seitenbetreiber:

Der kostenfreie Disclaimer für Ihre Website

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

Erlernen Sie, wie Sie soziale Netzwerke rechtssicher und effektiv Nutzen können, um Ihre Produkte und Dienstleistungen effektiv und nachhaltig bei Ihren Kunden zu platzieren: Facebook Social Media Marketing und rechtssichere Facebookeinbindung.