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Gerichtliches Verfügungsverbot bei Streit über einen .eu-Domainnamen möglich

Dem Verletzer eines Namensrechts kann gerichtlich untersagt werden, die verletzenden Domainnamen auf Dritte zu übertragen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.Das klagende Unternehmen beanstandet eu.-Domainregistrierungen des in Konkurrenz stehenden beklagten Unternehmens (dessen Geschäftsführer der frühere Alleingeschäftsführer und Mitgesellschafter des klagenden Unternehmens war). Die streitgegenständlichen Domainnamen beinhalten den Kern des Firmennamens des klagenden Unternehmens. Bei Eingabe der Domainnamen erfolgt eine Umleitung auf die Homepage des beklagten Unternehmens.



Das Kammergericht hat ein Verfügungsverbotes betreffend den Domainnamen erlassen. Das klagende Unternehmen sei Namensträger hinsichtlich des kennzeichnenden Teils der streitgegenständlichen Domainnamen. Dem beklagten Unternehmen stehen insoweit keine eigenen Rechte an diesem Namen zu. Es gebrauche den Namen unbefugt und verletze schutzwürdige Interessen des Namensinhabers, der von der Registrierung einer eu-Namensdomain ausgeschlossen werde. Zwar habe die Top-Level-Domain „.eu“ in Deutschland bei weitem noch nicht die Bedeutung der allseits bekannten Top-Level-Domain „.de“. Angesichts des immer bedeutungsvoller werdenden gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft müsse es aber dem klagenden Unternehmen auch insoweit ermöglicht werden, die für diesen Markt in seiner Gesamtheit naheliegende und zukünftig möglicherweise immer bedeutungsvoller werdende Top-Level-Domain „.eu“ für sich registrieren zu lassen. Wenn der Namensträger an der Eintragung der Domainnamen nur durch den unbefugten Namensgebrauch des Verletzers gehindert wird, müsse ihm die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Registrierungsverfahrens die Eintragung des Domainnamens zu erreichen, sobald der Verletzer zum Verzicht auf seine - sperrende - Rechtsstellung gezwungen worden ist und der Domainname daher wieder anderweitig vergeben werden kann. Dies dürfe der Verletzer nicht durch eine Übertragung seiner Rechte auf erst später hinzutretende Interessenten unterlaufen. Für den Bereich der Top-Level-Domain „.de“ kann sich immerhin jeder Namensträger ohne Weiteres die Priorität für den Domainnamen durch eine Dispute-Eintragung bei der DENIC sichern.

Fazit:

Ein solches Verfahren im Bereich der Top-Level-Domain „.eu“ sei nach den AGB der EurlD nicht möglich, sondern nur der Abschluss eines Schiedsvertrages (APR-Verfahren). Hierauf muss sich das Namensrechtinhaber aber nicht verweisen lassen. Dementsprechend könne dem Verletzer eines Namensrechts untersagt werden, die verletzenden ".eu"-Domainnamen auf Dritte zu übertragen.

Urteil vom 10.08.2007 - Az.: 5 W 230/07
Quelle: Kammergericht Berlin: http://www.kammergericht.de

 

Rechtsberatung Domainrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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