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Domainrecht: Top-Level-Domain „.de“ nicht ausreichend für Unterscheidungskraft

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Um sich ins Handelsregister eintragen zu können, muss die Firma, also der Name des Unternehmens, unterscheidungskräftig sein. Das OLG Frankfurt hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Firma durch Hinzufügen einer Top-Level-Domain Unterscheidungskraft erlangt.

Was war geschehen?

Im vorliegenden Sachverhalt beantragte ein Unternehmen, welches vorwiegend im Bereich des Vertriebs von Software und Internetmarketing tätig war, seinen Firmennamen in „Outlets.de GmbH“ umzubenennen.

Während die Vorinstanzen des Amtsgerichts und des Landgerichts erfolglos blieben und eine Umbenennung mangels Unterscheidungskraft nicht zuließen, beschritt der Kläger wiederrum den Rechtsweg und legte Rechtsmittel ein.

Entscheidung des Gerichts

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Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in der Revision schließlich zu entscheiden (Beschluss vom 13.10.2010 – Az.: 20 W 196/10), ob der Firmenname „Outlets“ durch Hinzufügen der Top-Level-Domain „.de“ und der Rechtsform „GmbH“ unterscheidungskräftig wird. Im Ergebnis verneinten die Frankfurter Richter dies und wiesen damit das eingelegte Rechtsmittel zurück.

Nach § 18 des Handelsgesetzbuchs muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Im Merkmal der „Unterscheidungskraft“ sahen die Richter vorliegend jedoch das Problem, da sich der Fokus des durchschnittlichen Verbrauchers auf den Firmennamen selbst beschränkt. Die notwendige Unterscheidungskraft kann sich demnach gerade nicht aus der Angabe einer Top-Level-Domain oder der Angabe der Rechtsform des Unternehmens ergeben.

Die Richter stellten im Ergebnis damit nur auf den eigentlichen Firmennamen, hier als Begriff der Second-Level-Domain ab. Ein reiner Gattungsbegriff, wie dies bei „Outlets“ der Fall ist, ist hierbei jedoch nicht zur Unterscheidung geeignet. Mangels Unterscheidungskraft konnte die Firma damit nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Fazit

Eine Firma erlangt nicht allein deswegen Unterscheidungskraft, weil ihr eine zusätzliche Top-Level-Domain und ein Rechtsformzusatz zum Firmennamen hinzugefügt wird. Vielmehr stellt die Top-Level-Domain „.de“ vielmehr einen Hinweis auf die zuständige Registrierungsstelle, hier der DENIC, dar. Die Individualisierung des Firmennamens erfolgt vielmehr allein durch den Begriff auf der Ebene der Second-Level-Domain.

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