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Das LG Hamburg hat sich in einem Beschluss zu einer Domainstreitigkeit für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit entgegen der sonst angewendeten Grundsätze zum fliegenden Gerichtsstand an das LG Lübeck verwiesen.
In der Streitigkeit ging es um die Domain www.worth.de, die der Beklagte mit Wohnsitz in Kassel registriert hatte und die dieser auch benutzte. Die klägerische Gemeinde aus dem Landgerichtsbezirk Lübeck machte geltend, dass ihr Namensrecht verletzt sei und verlangte die Unterlassung der Benutzung und die Löschung der Domain.
Das LG Hamburg verwies in seinem Beschluss vom 09.06.2010 (Az.: 303 O 197/10) den Streit an das gemäß § 32 ZPO zuständige LG Lübeck. Die örtliche Zuständigkeit des LG Hamburg sei aus keinem denkbaren Gerichtsstand, insbesondere nicht aus § 32 ZPO eröffnet. Für den Fall der isolierten Löschungsklage sei eine örtliche Zuständigkeit nur im allgemeinen Gerichtsstand oder Wohnsitz des Beklagten gegeben.
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Hinsichtlich der Unterlassungsklage führte das Gericht aus, dass zumindest ein sachlicher Bezug zum Gerichtsort zur Begründung eines Gerichtsstands gegeben sein müsse. Im vorliegenden Fall fehle es mit der Klägerin aus dem Landgerichtsbezirk Lübeck und dem Beklagten aus Kassel an einem solchen Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Der Gerichtsstand bei Namensrechtsverletzungen ergäbe sich noch nicht allein aus der bundesweiten Abrufbarkeit des Internetangebots. Vielmehr sei die ansonsten bestehende Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen zu begrenzen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sei. Hierzu allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abzustellen, sei missbräuchlich.
Fazit:
Die Entscheidung des LG Hamburg fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, durch die seitens der Rechtsprechung versucht wird, den fliegenden Gerichtsstand einzuschränken. Ob sich andere Gerichte anschließen werden, wird sich in Zukunft herausstellen. Die Entscheidung trägt nicht dazu bei, die Rechtssicherheit für potenzielle Kläger zu erhöhen."
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Sören Siebert auf Google+