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BGH: Sedo trifft keine Vorabprüfungspflicht für geparkte Domains

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Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass der Betreiber der Domain-Handelsplattform Sedo nicht für Markenverletzungen seiner Kunden haftet. Aufgrund der hohen Anzahl der potenziell zu überprüfenden Kennzeichen trifft den Betreiber der Plattform auch keine Vorabprüfungspflicht für bei ihm “geparkte” Domains.

Was war geschehen?

Auf sedo.de hatte ein Kunde die Domain staedtler.eu geparkt und dort unter der Überschrift “Gesponserte Links” Werbung geschaltet. Die Werbelinks führten zu Webseiten von Mitbewerbern der klagenden Firma Staedtler, einem Schreibwarenhersteller. Das Unternehmen verlangte von Sedo die Erstattung der Kosten einer vorangegangenen außergerichtlichen Abmahnung wegen Markenverletzung durch die Werbeverweise.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09) die Erstattung der Abmahnkosten abgelehnt und verneinte eine Mitstörerhaftung von Sedo. Der Betreiber der Domain-Handelsplattform sei für die Rechtsverletzung durch einen seiner Kunden nicht verantwortlich. Insbesondere seien keine Sorgfaltspflichtenpflichten verletzt worden. Bei dem Betrieb der Plattform handele es sich um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen ausgerichtet sei.

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Daher dürften dem Betreiber keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren würden. Das Unternehmen sei daher nicht zu einer Vorabprüfung verpflichtet und hafte erst ab Kenntnis von einer Verletzungshandlung.

Fazit:

Das Urteil berücksichtigt den Aufwand, den die Überwachung jeder einzelnen geparkten Domain auf etwaige Rechtsverstöße für den Plattformbetreiber mit sich bringen würde. Es lassen sich Parallelen zu anderen Urteilen erkennen, die die Frage nach der Auferlegung von Vorabprüfungspflichten beim Betrieb rechtlich gebilligter Geschäftsmodelle im Internet zum Inhalt hatten.

Von einer Haftung erst ab Kenntnis von Verletzungshandlungen durch Kunden auszugehen, erwies sich hierbei in der Vergangenheit als praxisgerecht, so dass die Übertragung der Rechtsprechung auf das Geschäft mit dem Domainhandel zu begrüßen ist.

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