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Erst vor kurzem berichteten wir, dass das OLG Stuttgart entschied, dass ein Domain-Parking-Anbieter für rechtsverletzende Domains als Mitstörer haftet. Nun hatte sich das VG Düsseldorf mit der Frage zu beschäftigen, ob ein solcher Anbieter auch für Links auf jugendgefährdende Seiten haftet.
Der Inhaber einer Domain, der zugleich Mitgeschäftsführer einer Domain-Parking-Plattform war, verlinkte ebendiese Domain auf eine Unterseite seines Domain-Parking Portals. Bei der Denic war er hinsichtlich der Domain als administrativer Ansprechpartner nebst Anschrift für eine im Kundenauftrag reservierte Domain vermerkt.
Auf der Parking-Seite, auf welche er die Domain weiterleiten ließ, hielt er Werbelinks auf jugendgefährdende Seiten aus den Bereichen Sex und Erotik vor. Durch das Anklicken dieser Links wurden Nutzer auf pornographische Angebote weitergeleitet, ohne dass dabei eine Alterskontrolle erfolgte.
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Dies wurde als Verstoß gegen den Jugendschutz angesehen. Der Domaininhaber berief sich hingegen darauf, dass er gar keine Kenntnis von den einzelnen Links hatte.
Das VG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung von Mitte März (Urteil vom 20.03.2012 – Az.: 27 K 6228/10) den Inhaber der Domain und zugleich Domain-Parking-Anbieter für die Links verantwortlich gemacht.
Die Richter sahen in dem Angebot einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag, da er Internetnutzern über seine Webseite Zugang zu pornographischen Inhalten vermittelt hatte. Der Inhaber der Domain ist auch als verantwortlich anzusehen, da er die Möglichkeit hatte, auf die Auswahl der Inhalte der Domain Einfluss zu nehmen, wie er es durch den Verweis der Domain auf die Parkseite gemacht habe. Er hafte für die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verwiesen und die er sich zu eigen gemacht habe, genauso wie für eigene Informationen, so die Richter.
Eine Haftung kommt nach Ansicht der Düsseldorfer Richter auch dann in Frage, wenn er keine konkrete Kenntnis von den einzelnen Links hat und diese Links „automatisch“ gesetzt werden. Der Domaininhaber haftet, da er die Links mit Wissen von der Funktionsweise des Domain-Parking und trotz der Gefahr gesetzt hat, dass dort Werbelinks in Bezug auf Pornographieinhalte platziert werden können.
Fazit
Nach der Entscheidung ist es unerheblich, ob der Domaininhaber tatsächlich wusste, welche Inhalte von seiner Domain im Einzelnen erreichbar waren. Ausreichend nach Ansicht der Düsseldorfer Richter ist die Kenntnis der Funktionsweise der Domain-Parking Plattform und das Wissen, dass auch Werbelinks in Bezug auf Pornographieinhalte gesetzt werden können. Als Content-Provider macht er sich die Links und Inhalte damit zu Eigen und haftet als Störer auch für Verstöße, von denen er möglicherweise gar nichts weiß.
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Sören Siebert auf Google+