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Die Bandbreite von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains reicht von Markenrechtsverstößen über wettbewerbsrechtliche Ansprüche bis hin zu Verstößen im Bereich Namensrecht. Üblicherweise werden Ansprüche wegen Domainrechtsverstößen gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Domain geltend gemacht. Wird eine Domain auf einer Handelsplattform geparkt stellt sich die Frage, ob der Betreiber dieser Plattform für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann. Die Betreiber solcher Handelsplattformen übernehmen den Verkauf von Domains und bieten diese für die Inhaber auf der eigenen Seite potentiellen Interessenten an.
Einen solchen Fall hatte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 2a O 176/07) zu entscheiden. Der Plattformbetreiber Sedo wurde abgemahnt, da es durch Werbung auf einer hier geparkten Domain zu einer Rechtsverletzung gekommen war. Der abgemahnte Plattformbetreiber verweigerte nicht nur die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung, sondern ging zum Gegenangriff über und erhob negative Feststellungsklage.
Hier hatte das LG Düsseldorf zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Plattformbetreiber Prüfpflichten für mögliche Rechtsverletzungen durch die geparkten Domains treffen. Der Plattformanbieter argumentierte, dass die Domain nach Kenntnis von der Rechtsverletzung umgehend gelöscht und auf eine Sperrliste gesetzt wurde. Eine vorsorgliche Prüfpflicht für jede einzelne Domain würde bei mehreren Millionen geparkter Domains jedoch das Ende dieses Geschäftsmodells bedeutet.
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Das LG Düsseldorf folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass eine Haftung des Plattformanbieters vor Kenntnis nicht in Betracht kommt. Hier müsste der Plattformanbieter eigene Markenrechtsexperten beschäftigen, die die geparkten Domains rund um die Uhr auf mögliche Rechtsverstöße hin überprüfen. Dies hielt das Gericht für nicht zumutbar.
Fazit:
Es ist erfreulich, dass die teilweise uferlos gewordene Störerhaftung durch einige Gerichte auf ein nachvollziehbares und angemessenes Maß begrenzt wird. Insbesondere die strenge Rechtsprechung in Hamburg im Bereich Störerhaftung macht den Betreibern von Internetplattformen und web2.0-Diensten zu schaffen. Deshalb ist die Entscheidung des LG Düsseldorf zu begrüßen.
Autor:
Rechtsanwalt Sören Siebert - Rechtsberatung Domainrecht
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