Das Landgericht Hannover (Az 7 0 349/01) hat der Bundesrepublik Deutschland im Streit um die Domain verteidigungsministerium.de Recht gegeben. Der bisherige Inhaber der Domain ist zur Abgabe einer Erklärung auf Freigabe der Domain gegenüber der DENIC verpflichtet wurden. Dieser hatte dort bisher ein Portal zum Thema Werdienstverweigerung betrieben. Vorläufig wird dieses Angebot unter verweigerungsministerium.de weiterbetrieben. Die Richter begründeten den Anspruch mit dem Namensrecht des § 12 BGB. Es bestehe eine Zugangsverwirrung, da der User unter dieser Domain militärische Informationen über die BRD erwarte.
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