Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Benutzung der Domain champanger.de durch einen Zusammenschluss von Winzern hatte das OLG München (Az: 29 U 5906/00) zu entscheiden. Die Domain sollte als Informationsportal rund um den Champanger benutzt werden. Der Kläger war der Meinung, dies stelle eine unlautere Behinderung gegenüber der Herkunftsangabe „Champanger“ dar. Die Richter des OLG folgten der Argumentation nicht und bejahten keinen Anspruch auf Unterlassung der Domainnutzung. Dieser Anspruch sei weder aus § 127 Abs.3 MarkenG noch aus dem Deutsch-Französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben begründbar.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.