Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann. Dies stellt das Landgericht München I fest. Der Betreiber des Internetangebotes sei verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden.
Der klagende Internetnutzer wollte bei dem beklagten Betreiber eines Internet-Portals für Reisen auf dessen Portal 4 Flüge für sich und seine Familie von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Versehentlich klickte er als Flugreiseziel jedoch San Jose, Costa Rica an. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt,
so insbesondere "San Jose (SJO)". Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt "Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame". Der Internetnutzer wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Er erwarb daraufhin 4 neue Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose in den USA für insgesamt 9.037,40 EUR.
Der klagende Internetnutzer trägt vor, er hätte bei der Buchung bzw. spätestens in der Buchungsbestätigung bzw. in der Rechung seitens des Reiseportal-Betreibers nochmals darauf hingewiesen werden müssen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe. Er habe seine Hinweispflichten als Betreiber eines Internetportals verletzt. Der Internetnutzer machte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für die ursprünglich gebuchten Flüge zu den nachgebuchten Flügen in die USA geltend.
Ohne Erfolg. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dem beklagten Portal-Betreiber obliege keine Hinweispflicht, den Internetnutzer nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen. Der Reise-Interessent lasse sich durch die Nutzung des Internetportals vielmehr bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein. Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehöre, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich verklicken kann.
Fazit:
Der beklagte Portal-Betreiber sei verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit dem Kunden bewusst wird, dass er eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten zu treffen hat und dem Kunden diese Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen deutlich vor Augen geführt werden. Dies habe der Betreiber des Reise-Portals zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. Für den klagenden Internetnutzer habe sich somit das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Risiko verwirklicht. Er müsse sich daher an seiner Buchung des
Fluges nach Costa Rica festhalten lassen. Eine Pflichtverletzung des Portal-Betreibers liege nicht vor.
Quelle: LG München
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/
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