Wer kennt sie nicht, diese hysterisch blinkenden Pop-Up-Fenster die einen als Millionsten Besucher einer Webseite küren und mit vollmundigen Gewinnversprechungen locken. Geld, Autos oder Gutscheine werden versprochen. Doch bei einem Klick darauf gelangt man meist schnell zu der Erkenntnis, dass man wohl nichts weiter gewonnen hat, als einen Blick auf noch mehr Werbung. Was aber wenn man sich die Versprechungen einfach einklagen könnte?
Das dachte sich wohl auch ein Surfer der auf ein eben solches Pop-Up-Fenster stieß, mit dem Inhalt „Sie sind unser 999.999 Besucher, jetzt online um: 15:06:54 Uhr Herzlichen Glückwunsch - Sie haben dadurch die freie Auswahl gewonnen: AUDI A5- 25.000,- EURO - Multimedia Paket. Falls ausgewählt: hier klicken“. Wie darin aufgefordert, klickte er auf das Banner und wählte auf der folgenden Unterseite die versprochenen 25.000€ als Gewinn aus. In ein Formularfeld gab er ferner noch Name, Anschrift und Email an. Der Kläger war nun der Ansicht, die Beklagte schulde ihm die Zahlung des von ihm als Preis ausgewählten Bargeldbetrags in Höhe von 25.000€, da diese ihm den Betrag als Gewinn im Sinne des § 661a BGB zugesagt habe, was er auch anhand von Screenshots beweisen konnte.
Das lehnten die Kölner jedoch ab (Urteil vom 27.08.2008 Az.: 2 O 120/08) und verneinten hier eine Gewinnzusage gem. § 661a BGB schon deshalb, weil es der Mitteilung nicht nur an der notwendigen dauerhaften Verkörperung fehle, d.h. dass sie jederzeit wieder abgerufen werden könne, sondern sich die Nachricht auch an die Allgemeinheit richten würde und nicht gezielt an eine Person oder einen bestimmten Personenkreis. Dies wäre aber für eine Gewinnzusage notwendig gewesen, so die Richter, die hier jedoch keinen an einen bestimmten Empfänger gerichteten Sendevorgang erkennen konnten.
Es komme dabei auch nicht „auf das subjektive Verständnis des konkreten Empfängers“ an, also wie dieser das Banner interpretiere, sondern es handele sich „lediglich um eine besonders aggressive Form der Werbung“. Auch sei eine als Pop-up-Fenster gestaltete Werbeeinblendung schon deshalb keine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB, da sie dem Beklagten gar nicht zugegangen sei. So sei der Begriff der Zusendung „untrennbar mit der Verkörperung der Erklärung verbunden“, was in diesem Fall bedeute, dass anders als bei einer SMS und der E-Mail, bei einem Pop-Up-Fenster die Mitteilung nicht auf einem Datenträger des Nutzers abgespeichert werde und somit nicht „jederzeit und nach Belieben“ wieder abgerufen werden könne. Die Speicherung einer Mitteilung mittels eines Screenshots sei hierbei – so die Richter – jedoch nicht ausreichend um eine entsprechende Verkörperung zu erreichen.
Fazit:
Das Urteil macht deutlich, was vielen wohl schon vorher klar gewesen sein dürfte, Gewinnversprechungen auf Banner sind nicht einklagbar. Nervig bleiben sie trotzdem und sind obendrein meist nur geschickt aufgestellte Fallen von Datenhändlern.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung E-Commerce: RA Sören Siebert
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