
Viele Webseitenbetreiber dürften in den letzten Tagen kräftig geschluckt haben, als Ihnen eine Abmahnung des bekannten Abmahnanwalts Günter Frhr. v. Gravenreuth per E-Mail in den Briefkasten flatterte. Vorgeworfen wurden den Adressaten dort, auf der Plattform von eBay Computerartikel angeboten zu haben, ohne auf das gesetzliche Widerrufsrecht hinzuweisen. Zudem wurden die Empfänger aufgefordert, Schadensersatz-und Abmahnkosten in Höhe von mehr als 600 Euro zu begleichen.
Das ungewöhnliche daran ist nicht, dass eine Abmahnung per E-Mail ausgesprochen wird. Auch wenn sich selbst auf Webseiten von Anwälten immer mal wieder anders lautende Aussagen finden, eine Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann selbstverständlich auch wirksam per E-Mail erfolgen.
Wir die Abmahnung ignoriert, weil der Empfänger glaubt, dass eine solche Abmahnung nicht wirksam ist und der Absender ohnehin nicht nachweisen kann, dass die E-Mail angekommen ist, kann im gerichtlichen Verfügungsverfahren unter Umständen eine böse Überraschung erleben.
Bei den angeblichen Abmahnungen handelt es sich jedoch um eine Spam-Mail. Im Anhang der E-Mail findet sich eine zip-Datei, die angeblich die zu unterschreibende Unterlassungserklärung enthält. Der Anhang enthält jedoch einen Trojaner. Obwohl dieser von vielen Anti-Viren-Programmen erkannt wird, sollte der Anhang auf keinen Fall geöffnet werden.
eBay hat hier schnell reagiert und bereits vor einigen Tagen vor den gefälschten E-Mail gewarnt.
Fazit:
Viele Internethändler sind beim Thema Abmahnung sensibilisiert. Grundsätzlich sollten auch Abmahnungen ernst genommen werden, die per E-Mail ausgesprochen werden. In diesem Fall kann die "Abmahnung" aber getrost ignoriert und gelöscht werden.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
Abmahnsicher bei eBay verkaufen
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