Wo liegen eigentlich die Grenzen der deutschen Justiz im Internet? Eine Frage die gerade im E-Commerce schon so manchen beschäftigt hat. Nun hat der BGH mit Beschluss vom 17. September 2008 (Az. III ZR 71/08) die Antwort darauf weiter präzisiert und somit weitere Regeln für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Onlinehandel aufgestellt.
Hintergrund war die Klage eines deutschen Verbrauchers gegen einen griechischen Rechtsanwalt, aufgrund eines gescheiterten Immobilienerwerbs an einem Haus auf Kreta. Der Kläger berief sich dabei auf die Zuständigkeit deutscher Gerichte, da die Tätigkeit des Anwalts auf mehreren deutschen Webseiten, darunter die der deutschen Botschaft in Athen, sowie dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen, aufgeführt wurde. Eine eigene Webseite besaß der Beklagte jedoch nicht.
Der BGH lehnte eine Zuständigkeit deutscher Gerichte in diesem Fall jedoch ab und verwies in seiner Begründung darauf, dass für die Bewertung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, in einem solch gelagerten Fall, zwischen einer „interaktiven“ und einer „passiven“ Webseite zu unterscheiden sei. So würde bei einer „aktiven“ Webseite, bei der ein Verbraucher die gewünschte Leistung direkt beziehen kann, die notwendige Verbindung zum Staat des jeweiligen Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass der Anbieter seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Eine „passive“ Webseite hingegen, wo der Anbieter einer Dienstleistung lediglich aufgeführt wird und über diese somit auch nicht direkt angesprochen würde, erfüllt allerdings nicht hinreichend diese Vorraussetzungen und somit auch nicht den Tatbestand des hier zu Grunde liegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EUGVVO. Vielmehr sei es dafür erforderlich dass die betreffende Webseite auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist,
Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könne im vorliegenden Fall somit nicht hinreichend begründet werden, so die Karlsruher Richter, zumal der Beklagte keine eigene und somit „interaktive“ Webseite unterhielt und lediglich seine Kontaktadresse einem Dritten zur Verfügung stellte.
Fazit:
Wie immer ist die Frage der Zuständigkeit im Internet schwierig. Mit diesem Urteil hat der BGH einen weiteren Schritt hin zu einer eindeutigen Regelung gemacht. Dennoch bleiben gerade im Hinblick auf rechtliche Fragestellungen des Web 2.0 noch einige Fragen offen.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung E-Commerce: RA Sören Siebert
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