Das Landgericht Mannheim hat entschieden (Urteil v. 13.09.2006, Az. 24 O 80/06), dass die Angaben „versicherter Versand“ und „unversicherter Versand“, insbesondere bei eBay-Auktionen, wettbewerbswidrig sind.
Trotz zahlreicher Abmahnungen, sind viele Unternehmer noch immer der Ansicht, dass sie mit einer entsprechenden Angabe sich vor eventuellen Ansprüchen des Verbrauchers, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung der verschickten Ware, schützen könnten. Ein Irrtum, denn ein Unternehmer trägt grundsätzlich die Gefahr dafür, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht. Eine Möglichkeit diese auf den Verbraucher „umzuwälzen“ gibt es nicht.
Nach Auffassung der Mannheimer Richter, würden die Angaben „versicherter Versand“ und „unversicherter Versand“ beim Verbraucher jedoch genau den gegenteiligen Gedanken erregen, nämlich dass es an ihm läge für einen sicheren Gefahrenübergang zu sorgen. Dies würde – so die Richter – dem Verbraucher regelrecht vortäuschen das er die Versandgefahr trage und nicht der Unternehmer.
eBay selbst reagierte vor einiger Zeit bereits mit der Entfernung der Option für den versicherten und unversicherten Versand, was einige Händler jedoch dazu bewegte die Angaben einfach in ihren Artikelbeschreibungen unterzubringen. Hiervon ist jedoch dringend abzuraten.
Fazit:
Schon mit der Entfernung der Auswahl-Option machte eBay deutlich, dass die Angaben nicht weiter verwendet werden sollten. Händler die diese einfach in ihre Artikelbeschreibung einfügen, setzen sich einem entsprechend hohen Abmahnrisiko aus. Spätestens mit dem Urteil des LG Mannheim sollte nun jedem gewerblichen Händler klar sein, entsprechende Angaben zum versicherten und unversicherten Versand nicht mehr weiter zu verwenden.
Autor: Christian Hense
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