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OLG Frankfurt: Online-Shops müssen Versandkosten automatisch anzeigen

Online-Händler müssen neben dem Kaufpreis auch automatisch die Versandkosten angeben. Das entschied nun das OLG Frankfurt am Main. (Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07) Wer die Angaben „versteckt“, beispielsweise hinter einem Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, handelt wettbewerbswidrig.

Damit gab das Gericht der Klage eines Händlers statt, der gegen einen Konkurrenten geklagt hatte, da dieser auf seinem Onlineangebot keine direkten Angaben über anfallende Versandkosten machte, sondern lediglich einen Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen setzte, welche die betreffende Angaben über die Versandkosten enthielten.

So urteile das Gericht, dass der Verbraucher schon während der Bestellung einer Ware, neben dessen Preis, auch automatisch über mögliche Versandkosten und dessen Höhe aufgeklärt werden müsse. Ein Link, der zuvor durch den Verbraucher angeklickt werden müsste, reicht nach Ansicht der Frankfurter Richter nicht aus.

Auch auf die Versandkosten muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Preisangabe oder in anderweitig hervorgehobener Weise hingewiesen werden.

Fazit:

Aus Sicht der Verbraucher ein zu begrüßendes Urteil, schiebt es der von manchen Webshops betriebenen Praxis, die Versandkosten regelrecht vor dem Kunden zu verstecken, endlich einen Riegel vor.

Shopbetreiber sollten sich darauf einstellen, dass die unvollständige Angabe von Versandkosten nun verstärkt durch Wettbewerber abgemahnt wird und für einen abmahnsicheren Auftritt Ihres Onlineshops sorgen.  

Autor: Christian Hense

Ihr rechtssicherer Onlineshop: RA Sören Siebert


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