Vertragsschlüsse werden millionenfach über das Internet getätigt, dementsprechend viele Urteile gibt es zu Fragen des wirksamen Vertragsschlusses. Bisher nicht verbindlich geklärt sind aber zahlreiche Fragen so genannter vertraglicher Nebenpflichten.
So die Frage, ob einem Kunden durch einen Onlineanbieter eine Rechnung übermittelt werden muss. Viele Anbieter, insbesondere Telekommunikationsunternehmen, Provider oder IT-Dienstleister bieten preisgünstige „Online-Tarife“ an und versenden für diese keine Rechnungen, weder in Papierform noch per E-Mail. Der Kunde muss sich selbst auf der Internetplattform des Anbieters einloggen, um die Rechnung abrufen zu können.
Das Brandenburgisches OLG, (Az. 7 U 29/08) hat nun entschieden, dass eine derartige Klausel in AGB eines Mobilfunk- Unternehmens zulässig ist. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es zumindest gegenüber Verbrauchern keine gesetzliche Pflicht zur Übermittlung einer Rechnung gibt. Es genügt, wenn diese zum Abruf bereits gestellt werden. Auch die Normen des Telekommunikationsgesetzes, hier insbesondere §§ 45 h und 45 i TKG, stellen zwar Anforderungen für Inhalt und Zugang einer Rechnung auf, diese bestimmen aber nicht, dass die Rechnungen in einer besonderen Form übermittelt werden müssen.
Fazit:
Für viele IT-Dienstleister bringt dieses Urteil erhebliche Erleichterungen und Kosteneinsparungen. Wichtig ist aber, dass das Urteil nur Bezug nimmt auf Rechnungen, die an Verbraucher ausgestellt werden. Gegenüber Unternehmern kann sich eine Pflicht zur Rechnungsübermittlung in Papierform oder auf elektronischem Weg aus § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ergeben.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
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