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Live-Shopping: Verstoß gegen die guten Sitten?

Eine Alternative zum herkömmlichen Online-Shopping ist das Live-Shopping. Das Prinzip ist einfach: es wird ein Produkt für einen Tag zu einem günstigen Preis angeboten. So sollen vor allem die Spontankäufer angesprochen werden. Inzwischen gibt es auch einige Abwandlungen des Live-Shopping, bei dem die Bieter vorher für „Gebotsrechte“ zahlen müssen.

Die Klägerin ist die Betreiberin einer solchen „Versteigerungsplattform“. Hier können Kunden nach kostenloser Registrierung Gebotsrechte kaufen und bei den einzelnen Auktionen mitbieten. Die Gebotsrechte sind in mehreren Paketen erhältlich (z.B. 20 Gebotsrechte für 9,90 €). Jede Auktion beginnt mit 10 Cent und wird mit jedem Gebot um weitere 10 Cent erhöht. Die Laufzeit der einzelnen Auktionen variiert zwischen 1 und 7 Tagen. Wird ein Gebot innerhalb der letzten 60 Sekunden abgegeben, verlängert sich der Countdown um weitere 60 Sekunden.

Der Beklagte meldete sich bei der Klägerin an und kaufte Gebotsrechte im Gesamtbetrag von 2.516,40 €. Diese setzte er überwiegend bei hochwertigen Elektronikartikeln ein, erwarb allerdings keinen davon. Die Klägerin klagte nun auf Zahlung der von dem Beklagten zuvor gekauften Gebotsrechte.

Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht Bochum in seinem Urteil vom 08.05.2008 (Az.: 44 C 13/08). Nach dessen Ansicht verstößt die Klägerin mit ihrer Live-Shopping-Plattform gegen die guten Sitten, da das System undurchsichtig und irreführend ist. Es nutzt die Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit der Kunden aus. Das Gericht begründet seine Etscheidung damit, dass die Vertragsgestaltung der Klägerin es mit sich bringt, dass eine möglichst hohe Anzahl von Mitbietern ein möglichst hohen Einsatz zahlen, wohingegen nur ein Mitbieter den Artikel erwirbt und der von den anderen Bietern gezahlte Einsatz ohne Gegenleistung bleibt. Dies stellt ein enormes Missverhältnis dar, da der tatsächliche Warenwert wesentlich geringer ist als die bei der Klägerin verbleibenden Einsätze der Mitbieter. Die ist eine ungewöhnlich starke Belastung für die Kunden und verstößt somit gegen die guten Sitten.

Fazit:

Live-Shopping-Angebote sehen im ersten Moment sehr attraktiv aus und verlocken zum Mitbieten. Auch wenn dieses Urteil für den Kunden gut ausgegangen ist, sollte man sich doch Grenzen stecken oder zumindest vor Augen halten, dass man auch leer aus der einen oder anderen Auktion gehen kann.

Autorin: Christin Plescher

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