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OLG Hamm: Umsatzsteuer-ID muss ins Impressum

Richter stellen erneut heraus, dass das Fehlen von USt-ID und Handelsregisterangaben keine Bagatellverstöße sind, sondern abmahnfähige Wettbewerbsverletzungen darstellen.

Was war passiert?
Ein Internet-Händler hatte auf seiner Internetpräsenz keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Angaben zum Handelsregister gemacht und wurde in der Folge von einem Mitbewerber abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Als der Internet-Händler daraufhin die Zahlung der Abmahnkosten verweigerte und ausführte, dass die Angaben aus seiner Sicht verbraucherschutzrechtlich „vollkommen irrelevant“ seien, zog der Abmahnende vor Gericht.

Zu Recht, wie nunmehr die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) ausführten. Nach Ansicht des Gerichts handelt sind Betreiber von Internet-Seiten nach dem Telemediengesetz (TMG) dazu verpflichtet, entsprechende Angaben auf ihrer Internetseite bereit zu halten. Fehlen diese – so das Gericht weiter – wird dem Verbraucher gegebenenfalls der genaue Ansprechpartner bei Problemen verschleiert.

Aus diesem Grund handelt es sich nach Ansicht der Richter nicht um einen Bagatelldelikt, sodass der Internet-Händler in der Folge zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt wurde.

Fazit:

Immer wieder kommt es zu kostenpflichtigen Abmahnungen, weil impressumsrelevante Angaben nicht vorgenommen werden. Es kann daher jedem Webseiten-Betreiber nur empfohlen werden, sich bei der Erstellung seines Impressums rechtlich beraten zu lassen.

Alternativ bietet eRecht24 allen Webmastern und Seitenbetreibern einen Impressums-Generator zur kostenlosen Erstellung eines auf Ihre Rechtsform abgestimmten Impressums an.


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