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Online-Shops: Rückläufer aus Widerruf dürfen als „Neuware“ verkauft werden

Das AG Rotenburg hatte über die Klage eines Käufers zu entscheiden, der ein Handy mit bereits eingegebenen Daten von einem Online-Händler erhalten hatte und daraufhin einen Preisnachlass vom Händler verlangte.

Was war passiert?
Ein Online-Händler bot ein von seinem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsfrist zurückgesendetes Mobiltelefon als „neu“ zum Verkauf an. Der spätere Käufer stelle bei einer Prüfung des Gerätes jedoch fest, dass dieses bereits Datensätze einer dritten Person enthielt und forderte demgemäß einen Preisnachlass vom Online-Händler.

Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Rotenburg Wümme in einer schon etwas zurückliegenden Entscheidung vom 26.11.2007 (Az. 5 C 350/07) entschied.Nach Ansicht des Gerichts führt – wie bei einem Handy üblich – ein Test der Handy-Funktionen während der Widerrufszeit nicht dazu, dass das Handy nicht mehr als „neu“ anzusehen ist. Vielmehr – so der Richter weiter – verliert das Handy erst dann seinen Status „neu“, wenn der Käufer es über die ihm im Rahmen der Widerrufszeit zustehende Möglichkeit der Prüfung benutzt.

Fazit:

Nach Ansicht des Gerichts führt ein Funktionstest der Ware während des Widerrufszeitraums nicht dazu, dass es sich dann um ein gebrauchtes Gerät handeln würde. Der Verkauf als Neuware ist weiterhin zulässig. Hier kommt es aber stets auf den Einzelfall an.

RA Siebert: Rechtsberatung rechtssicherer Onlineshop


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