Der EuGH hat entschieden, dass eine generelle Wertersatzpflicht in Widerrufsbelehrungen unzulässig ist. Ein Urteil mit weit reichenden Konsequenzen für jeden Online-Händler und Shopbetreiber, da dieser Passus in nahezu jeder Widerrufsbelehrung enthalten ist.
Das Thema „Widerrufsbelehrung“ ist ein Reizthema für viele Shopbetreiber. Es gibt kaum einen Bereich, in dem so viel Unklarheit herrscht wie bei der Frage des Widerrufsrechts. Unzählige Shopbetreiber wurden abgemahnt, auch wenn Sie die „offizielle Musterwiderrufsbelehrung“ des Bundesjustizministeriums verwenden. Es gibt nahezu keinen Satz in der Widerrufsbelehrung, der nicht von den Gerichten als unzulässig beurteilt wurde.
Einige der bisher im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung abgemahnten Punkte:
Nun drohen juristische Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht erneut auf dem Rücken der Online-Händler ausgetragen zu werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07) hat entscheiden, dass eine generelle Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs durch einen Kunden unzulässig ist. Dumm nur, dass genau dieser Passus in der „Musterwiderrufsbelehrung“ des Justizministeriums vorgeschrieben ist.
Was ist geschehen?
Hintergrund ist ein Rechtstreit um einen Laptop. Dieser wurde vom Kunden nach 8 Monaten an den Händler zurück gesendet, verbunden mit einem Widerruf. Dass es hier auch noch nach 8 Monaten ein Widerrufsrecht für den Kunden gab, hing damit zusammen, dass der Händler nicht über das Widerrufsrecht belehrt hatte. Wenn nicht belehrt wird, erlischt das Widerrufsrecht auch nicht wie sonst nach 14 Tagen bzw. einem Monat. Der Händler machte nun für die 8 Monate der Nutzung Wertersatz geltend. Nach der deutschen Gesetzeslage wäre dies auch zulässig. Allerdings sollte man hierbei das Europarecht nicht vergessen.
Entscheidung des Gerichts
Der EuGH hat ziemlich pauschal festgestellt, dass die im deutschen Recht (unter anderem in der Musterwiderrufsbelehrung) festgelegte generelle Wertersatzpflicht unzulässig ist. Der Passus in der Belehrung lautet:
Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Der Verbraucher könne dadurch von seinem Widerrufsrecht abgehalten werden. Nur im Ausnahmefall kann der Händler weiterhin Wertersatz geltend machen kann, wenn der Kunden gegen Treu und Glauben verstößt. Wann genau dies der Fall ist und wie die Widerrufserklärung nun formuliert werden muss, sagt der EuGH aber nicht. Es wird lediglich festgestellt, dass die nationalen Gesetzgeber nun handeln müssten.
Was sollten Shopbetreiber tun?
Leider gibt es hierzu keine eindeutige Aussage, wie die zahlreichen Diskussionen der Juristen im Netz zeigen. Shopbetreiber haben bis zu einer erneuten Änderung der Musterwiderrufsbelehrung durch den Gesetzgeber drei Möglichkeiten. Leider ist keine dieser Möglichkeiten vollständig rechtssicher:
1. Sie behalten die bisherige Formulierung zur Wertersatzpflicht in der Widerrufsbelehrung bei.
Pro: Händler können grundsätzlich weiterhin Wertersatz geltend machen, wenn Kunden widerrufen und die Ware benutzt zurück senden.
Contra: Erhöhte Abmahngefahr, da der EuGH verbindlich festgestellt hat, dass diese Klausel unzulässig ist.
2. Die Klausel zum Wertersatz wird nach den Vorgaben des EuGH so formuliert, dass Wertersatz nur bei einem„Verstoß gegen Treu und Glauben“ verlangt wird.
Pro: Händler können ggf. weiterhin Wertersatz geltend machen, wenn Kunden widerrufen, die Ware benutzt zurück senden und diese entgegen Treu und Glauben benutzt haben.
Contra: Niemand weiß, wie diese Formulierung rechtssichere erfolgen kann. Eine derartige Klausel wäre sehr unbestimmt, Abmahnungen wären die Folge.
3. Händler verzichten in der Widerrufsbelehrung auf die Geltendmachung von Wertersatz.
Pro: Zumindest in diesem Punkt kann die Belehrung nicht angemahnt werden.
Contra: Händler können im Normalfall keinen Wertersatz geltend machen, wenn der Kunde widerruft und die Ware benutzt zurück gesendet wird. Zudem ist im Detail umstritten, wie genau die Formulierung aussehen muss.
Fazit:
Soweit man hier überhaupt einen Rat aussprechen kann, sollten Händler, die nicht zwingend auf Wertersatz angewiesen sind, Möglichkeit 3. wählen. Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung kann wie folgt aussehen (Änderungen sind Fett markiert). Aufgrund der unklaren Rechtslage der Hinweis, dass keine Haftung für die Formulierung übernommen werden kann.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
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