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E-Commerce: Wer zahlt Versandkosten bei Widerruf?

Wenn ein Kunden widerruft und die Ware zurücksendet, muss der Online-Händler meist die Rücksendekosten tragen. Was mit den Kosten der Hinsendung geschieht, war bisher völlig unklar. Nun wird diese Frage vor dem EuGH verbindlich geklärt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 268/07) hat den Europäischen Gerichtshof die Frage nach der Ersatzfähigkeit der Hinsendekosten bei einem Widerruf vorgelegt. Da das Widerrufsrecht auf die europäische Fernabsatzrichtlinie zurück geht, muss geklärt werden, wie diese Richtlinie auszulegen ist. Die Frage nach den Rücksendekosten ist relativ klar, diese muss in der Regel der Händler zahlen. Ausgenommen sind allenfalls Waren mit einem Gesamtwert bis zu 40 Euro, wenn dies entsprechend in der Widerrufsbelehrung und wirksam in den AGB vereinbart wurde. Für die Kosten der Hinsendung kommen nun zwei Möglichkeiten in Betracht:

Die händlerfreundliche Variante
Der Kunde muss die Hinsendekosten tragen. Diese wären ohnehin angefallen, auch wenn er die Ware behalten hätte. Deshalb gibt es keinen Grund, diese nun auich noch vom Verkäufer heraus zu verlangen.

Die kundenfreundliche  Variante
Da der Kunde beim Widerruf mit keinen zusätzlichen Kosten belastet werden soll, muss der Händler auch die Kosten der Hinsendung tragen und diese dem Kunden erstatten.

Fazit:

Wann und wie der EuGH diese Fragen entscheiden wird, kann man schwer vorher sagen. Wichtig ist, dass Shop-Betreiber diese Verfahren verfolgen. Im Falle eines Urteils werden hier ggf.  Anpassungen der AGB sowie der Versandkosten- und Retourenkalkulation notwendig sein.


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