Das Landgericht Köln (Az. 9 S 289/02) hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Kaufvertrag im Internet auch wirksam zustande kommt, wenn die Annahmeerklärung automatisiert ohne menschliche Beteiligung versandt wird.
Ein Vertrag kommt durch zwei in Übereinstimmung zueinander abgegebene Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme zustande. Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einer Website stellt in der Regel noch keine Angebot dar, dieses Angebot gibt in den meisten Fällen der Kunde mit seiner Bestellung ab. Dieses Angebot muss der Seitenbetreiber dann annehmen.
Erfolgt diese Bestätigung im Wege einer automatisierten Auto-Reply eMail, ist diese Mail als Willenserklärung dem Versender zuzurechnen, obwohl dieser im Moment des Versandes der eMail gar nicht selbst gehandelt hat. Die vorherige Programmierung der Auto-Reply Funktion stellt nach Ansicht des LG den Ursprung der Bestätigungsmail dar und ist juristisch als eigene Gedankenerklärung, hier der Annahme des abgegebenen Angebots, zu werten.
Will ein Händler hingegen dem Kuinden lediglich bestätigen, dass die Bestellungsmail bei ihm eingegangen ist, muss er sich die Annahme des Angebotes in der Bestätigungsmail ausdrücklich offen halten. Eine Formulierung wie „Ihr Auftrag wird bald ausgeführt“ spricht jedoch für eine Annahme des Antrages.
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