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Buchpreisbindung bei eBay und Amazon

Die deutsche Buchpreisbindung ist in letzter Zeit vermehrt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Vor einiger Woche erst entschied das OLG Frankfurt, dass es untersagt ist, geschäftsmäßig über eBay neue Bücher anzubieten, wenn diese der Buchpreisbindung unterliegen. Die Bücher wurden von einem Journalisten in größerem Umfang zu einem Verkaufspreis ab 1 Euro angeboten, dabei handelte es sich größtenteils um ungelesene Rezensionsexemplare. Das OLG wertete dies als Verstoß gegen die Buchpreisbindung, da der Journalist nicht als Endabnehmer betrachtete werden kann. Damit hätte er beim geschäftsmäßigen Verkauf dieser neuen Bücher auch die Buchpreisbindung beachten müssen.

Nun hat das Buchpreisbindungsgesetz auch Amazon erwischt. Zuständig war hier ebenfalls das OLG Frankfurt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Gutscheine in Höhe von 5 Euro, die Amazon-Neukunden erhalten, einen unzulässigen Verkaufsnachlass darstellen. Auch in diesem Fall wurde ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung bejaht. Dabei macht es nach Ansicht des Gerichts keinen Unterschied, ob Amazon das Buch preiswerter verkauft oder den Wert des Gutscheins von dem jeweiligen Verkaufspreis abzieht.

Stichwort Buchpreisbindung:
Die Buchpreisbindung, festgelegt im Buchpreisbindungsgesetz, soll vermeiden, dass Bücher als Kulturgut uneingeschränkt dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage ausgesetzt sind. Damit soll sicher gestellt werden, dass es nicht zu einem ruinösen Preiswettbewerb im Bereich der Buchverlage kommt und die Qualität des literarischen Angebots nicht völlig marktwirtschaftlichen Aspekten untergeordnet wird.

Die Preisbindung ist in § 3 Buchpreisbindungsgesetz festgelegt. Danach muss beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf neuer Bücher an Letztabnehmer der einmal festgesetzte Verkaufspreis auch eingehalten werden. Dies gilt nicht für gebrauchte Bücher, ebenso gibt es Ausnahmen beispielsweise für Mängelexemplare. Zudem kann die Preisbindung nach einer Dauer von 18monatiger Veröffentlichung beendet werden.

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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