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Widerrufsbelehrung als unwirksame Klausel in Fernabsatzverträgen

Bei Fernabsatzverträgen hat grundsätzlich der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen. § 357 BGB sieht jedoch vor, dass die Kosten für die Rücksendung des Artikels vertraglich dem Verbraucher auferlegt werden können. Voraussetzung ist, dass der Wert der Waren 40 Euro nicht übersteigt. Das LG Stuttgart (Urteil vom 30.09.2005, Az.: 38 O 79/05 KfH) hatte nun zu klären wie diese vertragliche Vereinbarung formuliert sein muss um wirksam zu sein.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Formulierung "Die Kosten des Widerrufs sind bei einem Bestellwert bis zu 40,- Euro von Ihnen zutragen" den Voraussetzungen nicht genügt. Insbesondere entspreche dies nicht den "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" im Sinne des § 357 BGB. Die Klausel ist daher nicht wirksam.

Da sich die Formulierungen oftmals nur in wenigen Worten unterscheiden, besteht eine erhebliche rechtliche Unsicherheit beim Verfassen von Widerrufsbelehrungen. Der Gesetzgeber hat zwar eine Muster-Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV erstellt an der sich die Händler orientieren können. Für die Wirksamkeit ist wichtig, dass diese komplett und nicht nur in Teilen verwendet wird. In vielen Fällen muss diese Musterbelehrung aber dem konkreten Geschäftsmodell angepasst werden, etwa was die Unterscheidung Waren oder Dienstleistungen angeht oder einen mögliche Ausschluss des Widerrufsrechts. 

Fazit:
Grundsätzlich ist es für Händler wichtig, sich an der Muster-Widerrufsbelehrung zu orientieren. Eine wortgleiche Übernahme ist dabei wünschenswert, aufgrund der Vielzahl der Geschäftsmodelle jedoch nicht immer möglich.
Um die individuellen Besonderheiten einer Widerrufsbelehrung in Fernabsatzverträgen rechtssicher zu gestalten, ist unbedingt anwaltliche Beratung zu empfehlen. Auch wenn es sich "nur" um die Veränderung eines Wortes handelt,

Autor: Stud.Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de


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