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Änderung der Mehrwertsteuer auf 19 % - Was müssen Webshop-Betreiber und Online-Händler beachten

Ab 01.01.2007 erhöht sich die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 16% auf 19%. Für Verbraucher ist dies ärgerlich, für Betreiber von Online-Shops besteht zudem die große Gefahr als Überraschung zum neuen Jahr eine kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten. Die Umstellung des Steuersatzes führt zu einer Reihe von Problemen, die Betreiber von Shops oder gewerbliche Verkäufer bei Auktionsplattformen wie bei eBay unbedingt beachten sollten. Nicht betroffen von der Erhöhung ist der ermäßigte Steuersatz von 7% für den Verkauf  von Lebensmitteln, Büchern und Zeitungen.

Grundsätzlich gilt die Mehrwertsteuererhöhung für alle Leistungen und Lieferungen, die ab dem 01.01.2007 getätigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Rechnung gestellt oder der Rechnungsbetrag bezahlt wird. Eine Umgehung durch Anzahlung, Ratenzahlung, Vorauskasse oder einer Rechnungsstellung noch im Jahr 2006 bei einer Lieferung oder Leistungserbringung im Jahr 2007 ist nicht möglich. Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Leistung an. Für Betreiber von Online-Shops ist die Leistung erbracht, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über die erworbene Sache erlangt hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verkäufer die Sache dem Transportunternehmen übergeben hat.

Grundsätzlich ist die Leistung für den Verkäufer also mit Übergabe an die  Transportperson erbracht. Im Fall des Verbrauchsgüterkaufs (der Käufer ist ein Verbraucher) findet diese Regelung jedoch keine Anwendung. Gegenüber Verbrauchern bleibt es im Fall des Versendungskaufs im Internet bei der Regelung, dass die Sache erst bei Übergabe durch die Transportperson in die tatsächliche  Verfügungsgewalt des Bestellers übergeht.

In unmittelbarer Nähe des Artikels und der Preisauszeichnung muss angegeben werden, dass der Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Dabei muss nicht unbedingt die Höhe des Mehrwertsteuersatzes (bislang 16%, nun 19%) eingefügt werden. Es genügt der Hinweis: “XX,- Euro, inkl. gesetzlicher MwSt.”. Anbieter die in ihren Preisauszeichnungen bislang den Steuersatz mit 16% ausgewiesen haben und dies der Form halber auch beibehalten wollen, sollte möglichst bald den neuen erhöhten Steuersatz ausweisen. Andernfalls droht ein hektischer Jahreswechsel, da es mit Beginn des neuen Jahres nicht mehr gestattet ist, die Produkte mit der bisherigen MwSt. zu bezeichnen.

Auch ein allgemeiner Hinweis in den AGB, dass jeweils der aktuell gesetzlich geforderte Steuersatz gilt, ist nicht möglich. Dies wäre als Preiserhöhungsklauseln in AGB unzulässig.

Fazit:
Bei der Angabe des falschen MwSt.-Satzes drohen massenhafte wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten. Aus diesem Grunde sollten mit dem Jahreswechsel Preisauszeichnungen bei Warenangeboten in Webshops oder bei gewerblichen Angeboten auf Auktionsplattformen wie eBay entsprechend angepasst werden. Gewerbliche Händler im Internet sollten dabei auf die allgemeine Bezeichnung “inkl. Gesetzlicher MwSt.” zurückgreifen.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, ist es ratsam, schnell professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um das Kostenrisiko zu senken.
 
Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 

 

 


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