Im Internet-Versandhandel müssen Betreiber von Online-Shops darauf achten, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht ausreichend informiert wird. In einem aktuellen Fall hat das OLG Frankfurt (Az.: 6 U 129/06, Urteil vom 14.12.2006) nun entschieden, dass ein Link auf eine vollständige Widerrufsbelehrung nur ausreicht, wenn aus der Bezeichnung des Links klar hervorgeht, dass der Kunde auf der nächsten Seite diese auch zu erwarten hat (“sprechender Link”).
Zudem hat das Gericht festgestellt, dass eine unauffällige Einbettung der Widerrufsbelehrung in die AGBs des Anbieters nicht ausreicht. Vielmehr muss diese hervorgehoben und in einer deutlich gestalteten Form (§ 1 IV, 3 BGB – Info-V) dem Verbraucher zugänglich gemacht werden. Das Gericht hat mit diesen Bewertungen die bisherige Rechtslage bestätigt. In einer Missachtung dieser Regelungen sieht das OLG einerseits eine Zuwiderhandlung gegen die Belehrungspflichten nach § 312 c BGB und andererseits einen Wettbewerbsverstoß.
Das Urteil hat zudem Aufsehen erregt, da das Gericht die Praxis der Antragstellerin, in einem kurzen Zeitraum Abmahnungen an 200 Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen zu verschicken, nicht für rechtsmissbräuchlich hielt. Das OLG führte aus, dass es dem Grunde nach nicht gegen eine abmahnende Partei spricht, wenn diese in einer Vielzahl von Fällen gegen die Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatzhandel vorgeht. Da der Abmahnende im Fall einer unberechtigten Abmahnung auch das Kostenrisiko trägt, sei im vorliegenden Fall ein Missbrauch durch Versendung der Abmahnungen nach § 8 Abs. 4 UWG nicht ersichtlich.
Autor: Philipp Otto
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