Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sind beliebte Gründe für Abmahnungen. Insbesondere § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 PAngV wird dabei genutzt um Preisangaben in Webshops die keinen Hinweis auf die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten, als Wettbewerbsverletzung rechtlich zu verfolgen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass derjenige der in gewerbs- oder geschäftsmäßiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Endverbrauchern anbietet, einen Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarer Nähe zur Preisauszeichnung anbringen muss. Zudem ist anzugeben ob weitere Liefer- oder Versandkosten anfallen. Immer wieder umstritten ist, ob die fehlende Angabe der Umsatzsteuer einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.
In einem aktuellen Fall hatte zu dieser Frage das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) zu entscheiden (Az.: 3 W 224/06, Urteil vom 04.01.2007). Der Beklagte hatte bei seinen online vertriebenen Waren (Computerzubehör) den Hinweis auf die Umsatzsteuer nicht angebracht. Eine Mitbewerberin mahnte den Beklagten dann zunächst ab, da sie in seinem Verhalten durch die Nichtbeachtung der Regelungen der PAngV eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verwirklicht sah. Da sich der Beklagte jedoch weigerte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg. Nachdem das Landgericht den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat, reichte der Kläger vor dem HansOLG erfolgreich sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht erließ daraufhin die einstweilige Verfügung.
Das Gericht sah in der fehlenden Anbringung der Umsatzsteuer einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte müsse in einer dem genannten Preis eindeutig zuzuordnenden Weise deutlich lesbar und leicht erkennbar darauf hinweisen, dass die Umsatzsteuer in dem geforderten Preis enthalten ist. Da es der Verbraucher gewöhnt ist, bei anderen gesetzestreuen Anbietern und Angeboten immer den Endpreis (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) genannt zu bekommen, müsse er sich auch in diesem Fall darauf verlassen können. Das Gericht sieht auch die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG erfüllt. Es handelt sich also auch nicht um eine Bagatelle. Der Unterlassungsanspruch sei deswegen zu Recht geltend gemacht worden.
Fazit:
Die Entscheidung des HansOLG bestätigt eine Entscheidung zu einem ähnlichen Sachverhalt des OLG Jena (Az.: 2 U 384/05, Urteil vom 02.11.2005). In der Vergangenheit gab es zu diese Problematik aber auch entgegengesetzte Entscheidungen. Gewerbliche Anbieter von Waren in Webshops oder auf anderen Verkaufsseiten sollten, um auf der sicheren Seite zu sein, unbedingt darauf achten, den Warenpreis mit dem Hinweis auf die Umsatzsteuer zu versehen. Ein Sternchen an der Preisauszeichnung mit dem Steuerhinweis am Ende der Seite genügt dafür nach Ansicht von vielen Gerichten nicht.
Autor: Philipp Otto
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