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Abmahnung - keine vorherige Inhaltskontrolle für Social-eCommerce-Webseiten

Das Konzept des Social-Shopping-Portals “edelight.de” beinhaltet die Möglichkeit durch und für alle User Geschenktipps zu veröffentlichen oder interessante Produkte zum Kauf weiter zu empfehlen. Im Dezember 2006 hatte ein Nutzer des Portals einen bestimmten Produkthinweis eingestellt. Daraufhin meldete sich der Inhaber der geschützten Wortmarke des Produktes, da er in der Veröffentlichung eine Verletzung seiner Markenrechte sah und mahnte die Betreiber ab. Dieser Abmahnung lag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall und eine Kostennote der beauftragten Anwaltskanzlei in Höhe von 1.843,24.- Euro bei. Der Streitwert wurde dabei mit 50.000.- Euro angegeben. Die Betreiber von “edelight” nahmen daraufhin die strittige Empfehlung von der Seite, weigerten sich jedoch die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Der Social-eCommerce-Anbieter entschloss sich dann, gegen die als überzogenen bewerteten Forderungen im Rahmen der Abmahnung, rechtliche Schritte einzuleiten. “edelight” hatte sich dazu im Vorhinein mit dem Anbieter einer ähnlichen Webseite “dealjaeger.de” auf ein abgestimmtes Vorgehen geeinigt. Anfang des Jahres wurde nun vor dem Landgericht Stuttgart eine negative Feststellungsklage eingereicht. Das LG Stuttgart hat in der ersten mündlichen Verhandlung am 27.02.2007 der abmahnenden Partei nahe gelegt, den Feststellungsantrag von “edelight” anzuerkennen. Dem ist der Beklagte dann auch gefolgt. Wie Presseberichten zu entnehmen, hat das Gericht nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass in Geschäftsmodellen von Social-eCommerce-Projekten Rechtsverletzungen nicht von vorne herein zu erwarten sind. Eine grundsätzliche Verpflichtung die Inhalte vor Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen bestehe deswegen nicht.

Grundsätzlich haften Betreiber von Foren oder Portalen mit Web2.0-Angeboten erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung als Mitstörer. Dabei besteht nach Unterrichtung über den Sachverhalt durch den Verletzten, die Pflicht umstrittene Inhalte zu entfernen. Wird dem nicht Folge geleistet, besteht die Gefahr von Abmahnungen. Jedoch hatte das OLG Hamburg (Az.: 7 U 50/06, Urteil vom 22.08.2006) im viel diskutierten “Heise-Urteil” entschieden, dass im Fall von Rechtsverletzungen in einem bestimmten Forum eine zukünftige präventive Überwachungspflicht besteht. Die Richter des OLG sahen “die Pflicht, die Beiträge des konkreten Forums laufend daraufhin zu überprüfen, ob sie erneute Aufrufe der beanstandeten Art enthielten". Kommt ein Forenbetreiber dem nicht nach, macht er sich als Mitstörer haftbar. Dies gilt grundsätzlich jedoch nicht bei einer erstmalig aufgetretenen Rechtsverletzung.

Fazit:
Nach wie vor umstritten und unklar ist die Frage, wie eine solche Vorab-Kontrolle technisch oder manuell in der Praxis umzusetzen ist. Zwar gibt es die Möglichkeit einen Blacklist-Filter zu schalten, doch ist die tatsächliche Wirksamkeit umstritten. Die Ausführungen des LG Stuttgart waren eindeutig und haben den Mut der Betroffenen, rechtliche Schritte gegen die Abmahnung einzuleiten, belohnt.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung eCommerce: Rechtsanwalt Sören Siebert


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