Wer bei eBay überdurchschnittliche Umsätze durch den Vertrieb von Waren erwirtschaftet oder besonders viele Artikel verkauft ist ein Powerseller. Rechtlich werden Powerseller mit gewerblichen Händlern (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB) gleichgesetzt. Sie müssen deshalb auch als "private Verkäufer" alle Regelungen nach dem Fernabsatzgesetz und der Informationspflichten-Verordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-InfoV) einhalten, die grundsätzlich für kommerzielle Händler gelten. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz. In einem aktuellen Fall hatte nun das Kammergericht (KG) Berlin (Az.: 5 W 34/07, Urteil vom 13.02.2007) darüber zu entscheiden, ob den Vorschriften der BGB-InfoV genüge getan ist, wenn ein eBay-Powerseller seinen Vornamen nur abgekürzt auf der Angebotsseite angibt.
Die Antragsgegnerin hatte bei eBay den Status eines Powersellers und verkaufte Bekleidung für Kinder. Die Antragsstellerin war Mitkonkurrentin im gleichen Marktsegment und bemängelte die fehlende Nennung des Vornamens im Angebot der Antragsgegnerin beim Verkauf eines Kindergürtels. Die Konkurrentin bemängelte einen Verstoß gegen die BGB-InfoV und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Angaben zur Identität. Die Antragsgegnerin sah in der abgekürzten Darstellung ihres Vornamens eine folgenlose Bagatelle nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und sprach der Konkurrentin ihr Recht zur Klage ab. In erster Instanz vor dem LG Berlin wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Das Gericht sah in der Darstellung des abgekürzten Vornamens eine unerhebliche Wettbewerbsbeinträchtigung.
In zweiter Instanz hat nun das KG Berlin entgegen der Auffassung der Vorinstanz entschieden und erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Insbesondere sah sie die fehlende Angabe des Vornamens nicht als Bagatelle an. Eine komplette ladungsfähige Anschrift sei nötig, damit ein gewerblicher Händler bei eBay notfalls verklagt werden könne. Dies ergibt sich auch aus der Zivilprozessordnung (ZPO), nach der der vollständige Vor- und Nachname zu den notwendigen Formalien einer Klageschrift gehört. Die Anbieteridentität muss hinreichend klar und verständlich ersichtlich sein. Das KG Berlin führt hierzu aus: "Im Streitfall hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem er es genau zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können ( vgl. § 253 Abs. 2 Nr.1 ZPO). Insofern handelt ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern versucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der Konkurrenz auch -nicht zu vernachlässigende- Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen (...)." Es drohe ansonsten die Vereitelung von verbraucherrechtlichen Ansprüchen.
Fazit:
eBay-Powerseller müssen also darauf achten, ihren kompletten Namen anzugeben. Nur die Angabe des Nachnamens oder in Verbindung mit einem abgekürzten Vornamen ist sowohl ein Verstoß gegen die Informationspflichten als auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Gewerbliche Unternehmer auf eBay sollten ihre Angaben überprüfen um Abmahnungen zu vermeiden.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Abmahnungen und eCommerce: Rechtsanwalt Sören Siebert
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