
In aktuellen Werbe-eMails wird mit der Betreffzeile "Routenplaner jetzt schneller, besser, professioneller und die Fahrtkosten im Griff" um potentielle Nutzer geworben. Unter dem Motto "Wissen wo`s lang geht!" wirbt eine Einzelperson unter dem Label "Kostenlose Digitale Dienste" mit verschiedenen Serviceleistungen rund um Stadtpläne, Routenplanung, Radarfallen und aktuellen Verkehrsinfos. Angereichert ist das scheinbar kostenlose Angebot mit dem Hinweis, dass man bei der Anmeldung noch ein "Top Navigationsgerät" gewinnen kann. Problematisch an dem Angebot ist jedoch, dass sich am Ende der Seite im Kleingedruckten folgender Hinweis findet: "Der einmalige Preis für einen Drei-Monats-Zugang zu unserem Routenplaner beträgt 59,95 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer".
Im Original-Wortlaut der Spam-eMail heißt es: "Sehr geehrte Damen und Herren, schauen Sie mal KOSTENLOS vorbei: www. routenpla*******.com (Name unkenntlich gemacht). Unser kostenloser Service ist der beste! Fahren Sie mit uns geradeaus! Hier finden Sie den richtigen Weg! In Sekunden. Und das beste: Radarfallenwarner bundesweit inklusive. (...)". Es besteht die große Gefahr, dass sich Nutzer auf der Webseite anmelden, ohne dass ihnen die Kosten des Angebotes bewusst sind. Wer nur schnell eine Route planen will, erhält ein Drei-Monats-Abo für viel Geld. Durch das Navigationssysteme -Gewinnspiel soll dabei die Attraktivität gesteigert werden. In der Vergangenheit ist es in anderen Fällen immer wieder dazu gekommen, dass versteckte oder nicht deutlich genug gekennzeichnete kostenpflichtige Angebote Verbraucher böse überrascht haben.
In einem aktuellen Fall hatte erst kürzlich das AG München (Az.: 161 C 23695/06, Urteil vom 16.01.2007) über die rechtliche Wirksamkeit versteckter Preisangaben in AGB entschieden. Es handelte sich um eine Webseite auf der die eigene Lebenserwartung berechnet werden konnte. Dabei waren die anfallenden Kosten zwar im Kleingedruckten aufgeführt, für Kunden jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich. Das Gericht entschied dass anfallende Preisangaben, die für Kunden nicht sofort erkennbar sind, eine überraschende (unzulässige) Klausel darstellen und somit keine Verpflichtung zur Zahlung besteht.
Fazit:
Der aktuelle Fall zeigt, dass Nutzer bei scheinbar kostenlosen Angeboten immer genau darauf achten sollten, ob nicht durch Anmeldung oder Nutzung des Angebotes eine Zahlungspflicht entsteht. Wer ohne Kenntnis einer anfallenden Verpflichtung zur Zahlung einer einmaligen Gebühr oder eines Abos durch Nutzung eines solchen Angebotes eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte diese zunächst nicht begleichen und einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Vertragsrecht und eCommerce: Rechtsanwalt Sören Siebert
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2011 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung (gültig ab 04.08.2011).