Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ( Az.: 4 W 19/07, Urteil vom 28.03.2007) hat in einem aktuellem Urteil entschieden, dass Online-Shops auch bei Lieferungen der Ware ins Ausland die konkret anfallenden Versandkosten angeben müssen.
Antragsstellerin und Antragsgegnerin unterhalten jeweils bei eBay einen Online-Shop in dem sie Alkoholstofftestgeräte verkaufen. Das Gericht stellte nun fest, dass bei einer möglichen und angebotenen Lieferung der erworbenen Ware ins nicht-europäische Ausland angegeben werden muss, in welcher Höhe die Versandkosten anfallen. Ist dies nicht ohne weiteres möglich, ist der im Fernabsatzhandel tätige Verkäufer dazu verpflichtet, die näheren Einzelheiten (Gewicht, Größe, etc.) für eine Berechnung der Versandkosten anzugeben. Es reicht dagegen nicht aus, nur eine eMail-Adresse als Kontakt für weitere Fragen anzugeben.
Da Antragsstellerin und Antragsgegnerin konkurrierende Wettbewerber sind, nahm das OLG vorliegend durch die fehlende Angabe der Versandkosten auch eine Verletzung des Wettbewerbs an. Insbesondere war der Verstoß dabei auch nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG. Mit dieser Entscheidung wurde das Urteil der Vorinstanz, der 4. Kammer für Handelssachen des LG Essen (Az.: 44 O 186/06, Urteil vom 08.11.2006) abgeändert.
Fazit:
Betreiber von Online-Shops und Powerseller, die rechtlich bei eBay als Unternehmer eingestuft werden, sollten darauf achten, dass sie alle gesetzlichen Informationspflichten einhalten. Ansonsten drohen, wie in diesem Fall, wettbewerbliche Auseinandersetzungen und kostenintensive Abmahnungen.
Autor: Philipp Otto
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