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EuGH entscheidet über Pflichtangaben im Impressum

Der BGH (Az.: I ZR 190/04, Beschluss vom 26.04.2007) hat in einem aktuellen Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg nun die Frage vorgelegt, ob die Angabe einer Kontakt-Telefonnummer im Impressum einer Website zu den Pflichtangaben eines gewerblichen Anbieters gehört oder nicht. Die bisherige Rechtsprechung in Deutschland war bei dieser Frage uneinheitlich und hat zu einer Unsicherheit der Verbraucher und Betreiber geführt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - die entsprechenden Kontaktmöglichkeiten auf einer Website bemängelt. Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen für KFZ-Versicherungen. Dieses wirbt Kunden ausschließlich über seine Website. Als Kontaktmöglichkeiten sind dort neben der eMail-Adresse auch die Postanschrift angegeben. Dabei können individuelle Anfragen über eine automatische Suchmaske an den Anbieter gestellt werden. Die Telefonnummer erhalten Kunden jedoch erst nach Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sieht dadurch jedoch die gesetzlich vorgeschriebene unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit zwischen einem Interessenten und dem beklagten Anbieter nicht mehr gewährleistet.

Im bisherigen Verfahren hatte das Landgericht Dortmund (Az.: 5 O 120/03, Urteil vom 09.07.2003) die Beklagte verurteilt und damit verpflichtet, eine Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit anzugeben. Dagegen legte die Beklagte Berufung vor dem OLG Hamm (Az.: 20 U 222/03, Urteil vom 17.03.2004) ein. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen, dabei jedoch die Revision zugelassen. Gegen die Abweisung der Klage hat nun der Kläger Revision vor dem BGH eingelegt. Der BGH hat das Verfahren nun vorübergehend ausgesetzt, bis eine Beantwortung der Frage durch den beauftragten EuGH erfolgt ist. Der Erfolg einer Revision hängt nach Ansicht des BGH entscheidend davon ab, wie Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ausgelegt wird.

Der BGH will wissen: "1. Ist ein Diensteanbieter (...) verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes (...) einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
"

Fazit:
Eine Entscheidung des EuGH ist Grundlage für die Bewertung der Revision durch den BGH. Je nachdem wie sich der BGH daraufhin entscheidet wird dieses Urteil Auswirkungen auf die Pflichtangaben gewerblicher Anbieter in ihrem Impressum haben.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Pflichtangaben und Impressum: Rechtsanwalt Sören Siebert

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