Immer wieder kommt es zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten darüber, wie und wo genau die in Online-Shops anfallenden Versandkosten angegeben werden müssen. In einer Entscheidung hatte sich das OLG Hamburg mit der Frage zu beschäftigen, ob ein "Sternchen-Hinweis" am Ende der Seite ausreichend ist.
Was war passiert?
Ein Internet-Händler hatte in seinem Online-Shop neben den Artikelpreisen keinen Hinweis auf die ggf. anfallende Mehrwertsteuer und die Versandkosten eingefügt, sondern lediglich einen entsprechenden Hinweis im Footer der Seite gegeben. Auch gab es am Preis keinen entsprechenden „Sternen-Hinweis“ oder Link. Je nach Länge der Angebote konnten entsprechende Informationen erst beim „Herunterscrollen“ von den Internetnutzern eingesehen werden. Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung und nahm daraufhin den Händler auf Unterlassung in Anspruch – zu Recht, wie das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20. Mai 2008 (3 U 225/07) feststellte.
Entscheidung des Gerichts
Nach Ansicht des Gerichts sind die gesetzlich erforderlichen Angaben nicht wie in der Preisangaben-Verordnung gefordert „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“, zumal ein potentieller Käufer vor ein Einleitung des Bestellvorganges nicht zwangsläufig an das Seitenende herunterscrollen musste. Auch die auf das Urteil eingelegte Berufung wurde vom OLG Hamburg mit Beschluss vom 7. Juli 2008 mit der entsprechenden Begründung zurückgewiesen wurden.
Fazit:
Das Urteil zeigt nochmals, dass die in der PangVO geforderten Angaben in unmittelbarer Nähe zum Preis stehen sollten, um nicht Gefahr kostenintensiver Abmahnungen zu laufen. Es kann daher jedem Betreiber eines Online-Shops nur empfohlen werden, sein eigenes Online-Angebot dahingehend zu überprüfen bzw. sich im Zweifelsfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
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