Bekanntermaßen können Konzertkarten nicht nur beim Veranstalter sondern auch über andere gewerbliche Anbieter zum Beispiel über Auktionsplattformen gekauft werden. Mit der Frage, inwieweit dieser für den Ausfall eines Konzertes haftet, hat sich das OLG Hamm befasst.
Was war geschehen?
Die Beklagte handelte gewerblich über eine Auktionsplattform mit Konzertkarten. In ihrem Angebot befanden sich unter anderem auch Konzertkarten zu ausverkauften Konzerten. Auf ihrer Angebotsseite war unter der Rubrik §Rücknahme folgende Klausel zu finden:
"Sofern das Konzert ... abgesagt wird, wird dem Kunden vom Verkäufer das Recht eingeräumt, die Eintrittskarte/n unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Absage des Konzerts ... an den Verkäufer an obig angegebene Anschrift zurückzusenden. Maßgeblich ist das Datum der Absendung der Karte/n. Sofern der Verkaufspreis der Karte/n nicht unter dem aufgedruckten Kartenpreis liegt, wird dem Kunden der Kartenpreis, ansonsten lediglich der Verkaufspreis zurückerstattet."
Die Klägerin handelte ebenfalls über einen Onlineshop mit Eintrittskarten. Sie hielt diese Klausel für unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige und mahnte die Beklagte daraufhin ab.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamm wies in seinem Urteil vom 30.07.2009 (Az.: 4 U 69/09) die Klage, wie auch schon die Vorinstanz, zugunsten der Beklagten zurück. Die Richter gaben an, dass die beanstandete Rücknahmeklausel im Internetangebot der Beklagten nicht unwirksam sei. Da sie keine wesentlichen Rechte des Käufers verletzt, benachteilige sie auch nicht die angesprochenen Kartenkäufer unangemessen. Zudem handele es sich bei Kartenkauf im Internet um einen Rechtskauf. Durch Übersendung der Karte habe die Beklagte den Kaufvertrag erfüllt. Die Durchführung des Konzertes sei wiederum Sache des Veranstalters. Der Veranstalter sei grundsätzlich dazu verpflichtet, jedem Karteninhaber den Zutritt zu dem Konzert zu verschaffen, unabhängig davon, wie der Karteninhaber an die Karte gelangt ist. Wird das Konzert abgesagt, hafte der Veranstalter.
Die Richter des OLG Hamm stellen ausdrücklich klar, dass der Wiederverkäufer nicht hafte, weil dieser durch die Übersendung der Karte bereits seine Leistung in vollem Umfang erbracht habe. Zudem habe er gar keinen Einfluss darauf, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht. Der Beklagte sei somit ohne die beanstandete Klausel in einem solchen Fall nicht zur Rücknahme der Karte verpflichtet. Der Käufer könne daher den Veranstalter in Anspruch nehmen. Von diesem kann der Käufer aber nur den aufgedruckten Kartenpreis erstattet bekommen. Der Beklagte dürfe als Wiederverkäufer den Mehrpreis als Gewinn behalten.
Fazit
Kartenkäufer sollten sich aufgrund dieses Urteils vor Augen halten, dass sie im Falle eines Konzertausfalls nur den eigentlichen, auf der Karte abgedruckten Preis vom Veranstalter erstattet bekommen. Liegt der Ticketpreis des Wiederverkäufers höher, bleiben sie auf der Differenz sitzen.
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