Anzeige

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nimmt zu der Frage Stellung, wann nach dem Empfängerhorizont vom Vorliegen eines Angebots zur kostenpflichtigen Aufnahme in ein Internet-Verzeichnis auszugehen ist.
Das klagenden Unternehmen hat der beklagten Gesellschaft ein Angebot zur Eintragung der Firmendaten in das von ihr herausgegebene „Deutsche Gewerbeverzeichnis für Industrie Handel und Gewerbe“ im Rahmen einer kostenpflichtigen Basisauskunft unterbreitet. Dass diese Daten in ein Internetverzeichnis aufgenommen werden, das unter dem Suchwort „Deutsches Gewerbeverzeichnis“ im Internet auffindbar ist, ergab sich daraus, dass ein „Link auf ihre Homepage“ und ein automatischer Anfahrtsroutenplaner angeboten wurden. Dem Inhaber der beklagten Gesellschaft wurden die erforderlichen Eintragungsdaten mitgeteilt; diese hat er mit Stempel und Unterschrift zurückgesendet.
Den Frankfurter Richtern zufolge ist das Angebot aus der maßgeblichen objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers, d.h. hier eines kaufmännisch geschulten Lesers, bei gehöriger Aufmerksamkeit deutlich als Angebot zur kostenpflichtigen Veröffentlichung von Firmendaten in einem Internet-Verzeichnis zu verstehen. Zwar werde von der Rechtsprechung beispielsweise ein Vertragsschluss abgelehnt, wenn das vorformulierte Angebot bei einem verständigen Leser den Eindruck erweckt, ihm werde lediglich ein kostenfreier Grundeintrag angeboten oder wenn die Zahlungsverpflichtung in einer intransparenten Vertragsklausel versteckt ist. Hier liege der Fall aber anders. Aus objektivierter Empfängersicht lasse sich bereits aus dem Betreff des Anschreibens, aus dem folgenden Fließtext und aus dem fett gedruckten Marketingbeitrag unter der Rubrik „Basisauskunft“ mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass hier eine kostenpflichtige Leistung angeboten werde. Damit bleibe das beklagte Unternehmen zur Zahlung der monatlichen Raten für den gesamten Eintragungszeitraum verpflichtet. Die Vertragsbestimmung über den Eintragungszeitraum sei Bestandteil des Inseratvertrages geworden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Allgemeine Geschäftsbedingung war nicht erforderlich, so das Oberlandesgericht
Anzeige
OLG Frankfurt - 8 U 279/06
Rechtsberatung eCommerce - Rechtsanwalt Sören Siebert
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+