Viele Markenhersteller vertreiben ihre Waren bewusst beim Auktionshaus eBay. Andere Markenhersteller vermeiden wiederum den Vertrieb übers Internet. Das OLG Karlsruhe hat sich mit der Frage befasst, ob der Hersteller von Markenware den Vertrieb über bestimmte Vertriebswege, wie zum Beispiel Internet-Auktionsplattformen, ausschließen dürfen.
Was war geschehen?
Die Klägerin ist Fachhändler und vertreibt neben Koffern und Taschen auch Schulranzen und Schulrucksäcke von verschiedenen Herstellern. Diese Produkte vertreibt sie auch im Internet über die Internet-Auktionsplattform eBay. Die Beklagte ist Herstellerin von Schulranzen und Schulrucksäcken der Marken "Der echte Scout" und "4YOU – the original". Die Produkte werden über sog. "zugelassene Vertriebspartner" vertrieben. Zudem werden die Produkte über Versandhandelsunternehmen sowie über einen eigenen Internetshop veräußert.
Für die "zugelassenen Vertriebspartner" hat die Beklagte im Mai 2007 neue Auswahlkriterien" aufgestellt und auch welche Grundsätze beim Internetvertrieb gelten sollen. Die Händlerin war in der Vergangenheit von der Beklagten als "zugelassener Vertriebspartner" insbesondere mit Schulranzen und Schulrucksäcken der Marken "Scout" und "4YOU" beliefert worden. Nachdem die Händlerin auch nach Änderung der Auswahlkriterien weiterhin über eBay von der Beklagten bezogene Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken "Scout" und "4YOU" anbot, wurde sie von der Beklagten aufgefordert, die Verkäufe über eBay einzustellen.
Eine erneute Bestellung der Klägerin führte die Beklagte nicht mehr aus und machte weitere Belieferung von der Einhaltung der "Auswahlkriterien" abhängig. Daraufhin wendete sich die Klägerin gegen die Weigerung der Beklagten, sie weiterhin mit Schulranzen und Schulrucksäcken zu beliefern.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter des Kartellsenats des OLG Karlsruhe gaben der Beklagten in ihrem Urteil vom 25.11.2009 (Az.: 6 U 47/08 Kart.) Recht. Nach Ansicht der Richter besteht der geltend gemachte Belieferungsanspruch der Klägerin nicht. Der Senat ist der Auffassung, dass das selektive Vertriebssystem, das die Beklagte durch die Auswahlkriterien vom Mai 2007 aufbaut, keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen sind und somit auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Beklagte als Markeninhaberin hat sich entschieden, die "Scout"- und "4YOU"-Produkte nicht als billige Massenware, sondern im Segment der eher hochwertigen Produkte und damit höherem Preis zu positionieren. Diese Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes im Markt ist von der Klägerin zu respektieren. Der von der Klägerin praktizierte Einzelvertrieb über eBay sei mit den Auswahlkriterien der Beklagten nicht zu vereinbaren.
Fazit:
Der vorliegende Fall ist als Einzelfallentscheidung anzusehen. So hatte zum Beispiel das Landgericht Berlin im Juli 2007 in einem anderen Scout-Fall den eBay-Boykott als unrechtmäßige Wettbewerbseinschränkung verurteilt. In einem anderen Fall entschied das Landgericht Berlin im April 2009, dass der Markenhersteller von Scout-Schulranzen es seinen Händlern nicht verbieten könne, bei eBay anzubieten.
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