Shopbetreiber verlassen sich beim Verkauf ihrer Ware schon lange nicht mehr nur auf den eigenen Online-Shop. Anbieter und Kunden nutzen häufig Preissuchmaschinen, um Waren an den Mann zu bringen oder um den besten Preis zu erzielen. Welche Preisangaben die Anbieter dabei machen müssen, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Was war geschehen?
Die Parteien sind Wettbewerber beim Internetvertrieb von Elektronikprodukten. Die Beklagte bewarb ihre Waren über die Preissuchmaschine froogle.de. Auf dieser Seite nannte sie ausschließlich den Kaufpreis. Die Angaben zu den Versandkosten befanden sich auf ihrer eigenen Internetseite. Diese konnte durch anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens erreicht werden. Die Klägerin hielt den Internetauftritt der Beklagten in der Preissuchmaschine für irreführend und wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 24.09.2009 (Az.: I ZR 140/07) gaben die Richter der Klägerin Recht. Nach Ansicht der Richter stellt das mögliche Anklicken der Warenabbildung oder des Produktnamens keinen entsprechenden Link dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den geforderten Versandkosten aufrufen könne. Die Richter begründen weiter, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung genügt. Demnach müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen.
Die Richter stellen klar, dass Preissuchmaschinen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick über den zu zahlenden Kaufpreis verschaffen sollen. Hierzu erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Zudem legen die Richter dar, dass der Verbraucher mit Hilfe einer Preisvergleichsliste eine gewisse Vorauswahl trifft. Dabei bevorzugt er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preisgünstigsten Angebote.
Fazit:
Das Urteil des BGH zeigt noch einmal auf, welche Preise bzw. Kosten anzugeben sind. Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage.
Autorin: Christin Plescher
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