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Abmahnungen wegen Zoll oder Zentimeter: Einheitenverordnung wurde leicht entschärft

Für viel Aufsehen hat in den letzten Monaten die Neufassung der Einheitenverordnung gesorgt. Befürchtet wurden neue Wellen von Massenabmahnungen, wenn Händler weiterhin etwa bei Monitoren die Maßeinheit „Zoll“ statt "Zentimeter" verwenden würden. Die Neufassung der Einheitenverordnung sah zunächst vor, dass ab Januar 2010 ausschließlich die gesetzlich verwendeten Maßeinheiten zur Beschreibung und Bewerbung von Artikeln verwendet werden dürfen.

Gerade im Bereich der Elektronikartikel hatte diese Neuregelung für Aufsehen gesorgt. Wenn man bedenkt, dass beispielsweise Fernseher, Monitore, Festplatten oder Navi-Geräte seit Jahren standardmäßig mit der "nicht gesetzlich verwendeten Maßeinheit" Zoll beschrieben wurden und sich jeder Interessent bisher recht problemlos ein Bild über die Größe des Gerätes machen konnte, ist der Sinn dieser Regelung vollkommen unklar.

An dieser Stelle ist der Gesetzgeber nun aber teilweise zurückgerudert und hat den entsprechenden Paragraphen der Einheitenverordnung nochmals aktualisiert. So ist es nach § 3 EinhV nunmehr wie bereits zuvor möglich, mit anderen Maßeinheiten wie beispielsweise „Zoll“ zu werben, sofern die gesetzliche Maßeinheit bei der Beschreibung oder Werbung hervorgehoben wird.

Fazit:

Die Neufassung des Paragraphen ist nicht nur aus Händlersicht, sondern auch aus Sicht der Verbraucher zu begrüßen. Immerhin sind auch in Deutschland beispielsweise die Zoll-Angaben der eigentliche „Standard“ für Fernseher, Monitore & Co.


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