Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht lediglich im Internet, so ist der Verbraucher hinsichtlich der Widerrufsfrist dahingehend zu informieren, dass diese dann beginnt, wenn der Verbraucher die entsprechenden Belehrung erhält und die Ware bei ihm eingegangen ist. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Das Unternehmer hat in ihren AGB im Rahmen der Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht für den Beginn der Widerrufsfrist allein auf den Erhalt der entsprechenden Belehrung, nicht aber weiter auf den Eingang der Ware beim Kunden abgestellt.
Dies ist wettbewerbswidrig, so die Kölner Richter. Dem stehe nicht entgegen, dass das Unternehmer den Wortlaut der Widerrufsbelehrung aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übernommen hat. Die Norm verweise auf das Muster nur für Widerrufsbelehrungen in Textform, so dass letzteres nach Auffassung der Kölner Richter bei einer lediglich ins Internet gestellten Belehrung von vornherein nicht zum Tragen komme. Dass für die Wettbewerbswidrigkeit maßgeblich auf die entsprechenden Regelungen im BGB und nicht auf die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV abzustellen ist, ergebe sich zudem aus dem Sinn und Zweck der bei Fernabsatzgeschäften vorgesehenen
modifizierten Widerrufsfrist. Die zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist, dass die Ware beim Kunden eingegangen ist, diene dem Schutz des Verbrauchers um sicherzustellen, dass dieser die im Internet bestellte – vor dem Kauf nicht unmittelbar besichtigte - Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen kann.
LG Köln - 31 O 13/07
http://www.nrwe.de
Rechtsberatung AGB und Widerrufsbelehrung - Rechtsanwalt Sören Siebert
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Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2011 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung (gültig ab 04.08.2011).
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