Onlinehändler sind bestrebt, ihre Produkte möglichst schnell und zu einem guten Preis zu veräußern. Mit der Frage, ob die Händler dabei mit einer Echtheitsgarantie werben dürfen, hat sich das Landgericht Köln auseinandergesetzt.
Was war geschehen?
Zwei Onlineanbieter vertrieben Kosmetikartikel über die Internetauktionsplattform eBay. Sie stritten darüber, ob eine der beiden Parteien mit folgenden Zusatz werben durfte:
„Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie Was bedeutet das für Sie? Wir vertreiben absolute Marken-Originalware. Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt (…). Wir bestätigen, dass alle bei Traumdüfte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich. (…)“.
Der Antragsteller ist der Ansicht, es handele sich dabei um eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da mit gesetzlichen Grundpflichten geworben werde. Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner legte Widerspruch ein.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln gab in seinem Urteil vom 15.09.2009 (Az.: 33 O 126/09) dem Antragsgegner Recht. Das Gericht hob die einstweilige Verfügung auf und begründete seine Entscheidung damit, dass ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei. Die Richter sind der Ansicht, dass die Kunden erwarten, dass es sich bei regulären Angeboten von Markenware um Originalware handelt. Es wird nicht davon ausgehen, dass bei Bezug eines Parfums bei einem Konkurrenten des Antragsgegners die Originalqualität nicht gegeben sein wird. Auch wenn der Kunde weiß, dass es gefälschte Markenware auf dem Markt gibt, erkennt er die Bewerbung insoweit nicht als eine besondere Eigenschaft nur der Ware des Antragsgegners, sondern er erwartet auch bei Bezug der gleichen Ware bei der Konkurrenz zunächst einmal, dass es sich um Originalware handelt.
Das Gericht begründet weiter, dass der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, dies aber nicht dazu führe, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegner sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Kunde erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt und dass er sich von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will.
Fazit:
Das Urteil des LG Köln steht dem des LG Bochum (Urteil vom 10.02.2009, Az.: 12 O 12/09) entgegen. In dem ähnlichen Fall wurde von einem Wettbewerbsverstoß bei Werbung mit Echtheitsgarantien ausgegangen. Die Rechtslage ist aufgrund der abweichenden Urteile leider vollkommen unklar, man muss abwarten welche Rechtsansicht hier durchsetzen wird.
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