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BGH: Zulässigkeit eines Preisvergleichs

Eine vergleichende Werbung ist nicht schon deshalb unlauter, weil der Werbende in dem Werbevergleich von ihm selbst festgesetzte Preise für unter seiner Hausmarke vertriebene Produkte und für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenüberstellt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Darüber hinaus stelle eine tabellenartige Gegenüberstellung der unter einer Hausmarke vertriebenen Produkte des Werbenden mit den Produkten der Marktführer in einem Preisvergleich regelmäßig keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen der Marktführer dar.

Das beklagte Unternehmen betreibt Drogeriemärkte. In dessen Prospekten warb es unter Gegenüberstellung der von ihr verlangten Preise bekannter Markenprodukte und ihrer eigenen Marken in einer tabellenartigen Gegenüberstellung. Der Markenverband e.V. hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und hierzu geltend gemacht, es fehle an einem objektiven Preisvergleich, weil die Drogeriemarktkette die Preise für sämtliche verglichenen Waren selbst festlege. Zweck der Werbung sei es zudem, den guten Ruf der als namhaft bezeichneten Markenprodukte auf ihre eigenen als Qualitätsmarken bezeichneten Hausmarken zu übertragen.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die vergleichende Werbung nicht unlauter ist. Sie beziehe sich objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren. Preisangaben seien auch im Rahmen eines Eigenpreisvergleichs keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Die Gefahr von Preismanipulationen durch denjenigen, der einen Vergleich eigener Preise vornimmt, rechtfertige kein generelles Verbot eines Preisvergleichs zwischen Produkten mit Hausmarken und anderen Markenprodukten. Der Preisvergleich stelle sich auch nicht deshalb als unlauter dar, weil er unter Hervorhebung der Qualität der eigenen Produkte und dem Bekanntheitsgrad der Produkte anderer Hersteller erfolgte. Darüber hinaus nehme die Drogeriemarktkette in der angegriffenen Werbung ausschließlich einen Vergleich der Preise der gegenübergestellten Produkte vor, ohne auf deren Qualitätsmerkmale einzugehen.
Schließlich begründet der listenartige Preisvergleich den Bundesrichtern zufolge keine unlautere Rufbeeinträchtigung. Auch bei einer größeren Zahl von verglichenen Produkten müssen die Mitbewerber die mit dem Preisvergleich einhergehende Beeinträchtigung hinnehmen.

21.03.2007 - I ZR 184/03
Bundesgerichtshof: http://www.bundesgerichtshof.de


Rechtsberatung Wettbewerbsrecht - RA Sören Siebert

 



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