
Im vergangenen Jahr wurden etliche Verkäufer Ziel einer Abmahnung, weil sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich in einem von eBay zur Verfügung gestellten Scrollkasten in die Verkaufsangebote eingebunden hatten. Mehrere Gerichte entschieden an dieser Stelle, dass der von eBay zur Verfügung gestellte Scrollkasten von der Größe her nicht ausreichend ist, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in das Verkaufsangebot einzubinden.
Die Folge waren nicht selten wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. An dieser Stelle hat eBay nun reagiert und kürzlich die Größe des Scrollkastens für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers auf nunmehr 11 Zeilen erhöht.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob die Vergrößerung des Scrollkastens nun den Anforderungen der Gerichte genügen wird. Wer als Verkäufer sichergehen möchte, sollte seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch am besten direkt mit den Auktionstext eingeben, damit diese beispielsweise auch wirksam in den Vertragsschluss mit eingebunden werden können, falls der Scrollkasten aufgrund technischer Störungen einmal nicht angezeigt werden kann.
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