Für Onlineshops gibt es unzählige rechtliche Vorgaben, an die sich der Anbieter zu halten hat. Das OLG Dresden hat nun entschieden, welche Angaben Händler beim Anbieten von Elektrogeräten auf jeden Fall vorgenommen werden müssen, um nicht abgemahnt zu werden.
Was war geschehen?
Der Beklagte betreibt einen Onlineshop, auf dem er elektronische Haushaltsgeräte anbot. Auf der Angebotsseite befanden sich keine Angaben zum Energieverbrauch der Geräte. Der Kläger klagte auf Unterlassung.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Dresden gab in seiner Berufungsentscheidung vom 24.11.2009 (Az.: 14 U 1393/09) dem Kläger Recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen müsse. Eine Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genüge nach Ansicht der Richter nicht. Es reiche daher nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet. Das Gericht führte aus:
„Solange der Beklagte aber mit einer Angebotsseite wirbt, ist eine Sicherstellung nur dann gewährleistet, wenn sich die Angaben auf dieser Seite finden.“
Als Streitwert für das Berufungsverfahren wurden vom Gerichts 24.000 Euro festgesetzt.
Fazit:
Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass alle notwendigen Angaben zu elektronischen Geräten, die im Zusammenhang mit diesem Angebot stehen, auf der der jeweiligen Angebotsseite erscheinen müssen. Dies sind nicht nur die Energieverbrauchsklassen von A – G. Je nach Gerätetyp sind hier zahlreiche weitere Angaben notwendig, was vielen Shopbetreibern nicht bekannt ist. Abmahnungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Verbrauchsangaben haben in den letzten Monaten stark zugenommen.
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Rechtsberatung: Kanzlei Siebert
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