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Amazon: Einstweilige Verfügung gegen Preisparitätsklausel

Ab dem 1. Mai hat Amazon die Preisparität eingeführt, die für externe Händler gelten soll. Die Amazon-Vorgaben haben für viel Wirbel gesorgt, nun liegt eine erste gerichtliche Entscheidung hierzu vor.

Was war geschehen?

Amazon hat seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 1. Mai geändert. Amazon verlangt nun von seinen Händlern eine sogenannte Preisparität. Das heißt, wer bei Amazon seine Artikel verkauft, darf sie dort nicht teurer anbieten als über andere nicht ladengeschäftsgebundene Vertriebswege. Hiergegen hat sich die Betreiberin des Zentralen Verzeichnisses Antiquarischer Bücher (ZVAB) gewährt.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht München I hat mit seinem Beschluss vom 30.04.2010 (Az.: 37 O 7636/10) eine einstweilige Verfügung erlassen. Das Gericht hat entschieden, dass die von Amazon auferlegte Preisparitätsklausel wettbewerbswidrig sei. Es handle sich dabei um eine wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel.

Fazit:

Die ergangene einstweilige Verfügung gilt nur für diesen Bereich. Für Händler zum Beispiel im Elektronikbereich gilt die Preisparität. Halten sie sich nicht daran, müssen die Händler mit den Konsequenzen rechnen.
Die ergangene einstweilige Verfügung gilt nur für diesen Bereich. Für Händler zum Beispiel im Elektronikbereich gilt die Preisparität. Halten sie sich nicht daran, müssen die Händler mit den Konsequenzen rechnen.


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