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Gerade eBay-Händler wurden in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt, wenn Sie bei eBay mit 14 Tagen Widerrufsrecht belehrt hatten. Zwar ist es ab dem 11.06.2010 möglich, den Kunden auch auf eBay mit 14 Tagen Frist zu belehren. Wichtig ist aber zu klären, was mit den in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen passiert.
Gefährdet sind insbesondere Händler, Dienstleister und Shopbetreiber, die in den vergangenen Jahren wegen einer fehlerhaften Widerrufs- oder Rückgabebelehrung abgemahnt wurden und daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Hier darf die Widerrufsbelehrung nicht einfach geändert werden. Gleiches gilt auch für ergangene einstweilige Verfügungen.
Ein Beispiel:
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Wenn ein eBay-Händler vor einem Jahr wegen der Verwendung einer 14tägigen Widerrufsfrist (zum damaligen Zeitpunkt zu Recht) abgemahnt wurde und darauf hin eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, würde er mit der Verwendung der ab dem 11.06.2010 geltenden Belehrung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Der Abmahner könnte dann die fällige Vertragsstrafe fordern.
WICHTIG: Die abgegebene Unterlassungserklärung entfällt also nicht automatisch, nur weil sich die Gesetzeslage in Bezug auf das Widerrufsrecht geändert hat.
Hier muss geprüft werden, ob der abgeschlossene Unterlassungsvertrag wegen eines entsprechenden Vorbehalts der Änderung der Rechtslage erloschen ist, ob der Unterlassungsvertrag gekündigt werden kann und die Herausgabe der abgegebenen Erklärung verlangt werden kann.
In Bezug auf eine einstweilige Verfügung kann deren Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt werden.
Für eine konkrete Rechtsberatung in diesen Fragen sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.
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