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Onlineshops: Neues Muster der Widerrufsbelehrung darf nicht ohne Anpassungen genutzt werden

Das zum 11.06.2010 in Kraft tretende Widerrufsrecht bringt für Händler viele Vorteile. So ist es nun beispielsweise möglich, auch bei eBay mit einer 14tägigen Widerrufsfrist zu belehren. Wichtig ist aber, dass das amtliche Muster der Belehrung von Shop- und eBay-Händlern nicht ohne Änderung verwendet werden darf.

Die amtliche Widerrufs- und Rückgabebelehrung inklusive der amtlichen Anmerkungen ist dabei wie ein Baukastensystem zu verstehen. Das amtliche Muster stellt eine Grundform dar, je nach Geschäftsmodell muss dieses Muster aber angepasst werden. Die häufigsten Fehler, die im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden, stammten daher, dass die zahlreichen Gestaltungshinweise der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung nicht korrekt umgesetzt wurden.

Wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Fälle einschlägig sind, darf  das amtliche Muster NICHT ohnen Änderungen übernommen werden:

  • keine Belehrung in Textform unmittelbar nach Vertragsschluss
  • Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen (etwa Dienstleistungen)
  • Fernabsatzverträge (etwa Vertragsschlüsse über das Internet, Onlineshops und eBay)
  • Fälle der Wertersatzpflicht für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
  • Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher (40-Euro-Klausel)
  • Ausschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts
  • finanzierte Geschäfte

Da die Gestaltungshinweise mehr als fünf Mal so lang sind wie die eigentliche Belehrung, resultierten die meisten Fehler, die Shopbetreiber hier machen konnten daraus, dass die  Anmerkungen und Textbausteine fehlerhaft zusammengesetzt wurden.

Wir haben für Sie ein E-Paper erstellt, in dem ein angepasstes Muster für die Widerrufsbelehrung mit anwaltlichen Anmerkungen enthalten ist.


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