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BGH: Onlineshops dürfen keine Hinsendekosten bei Widerruf verlangen

Die Frage des Widerrufsrechts und der hierdurch entstehenden Kosten beschäftig Händler und Kunden regelmäßig. Nun hat der BGH entscheiden, ob Händler Versandkosten für die Lieferung berechnen dürfen, wenn der Kunde widerruft.

Für die Rücksendekosten der Ware kann über die so genannte „40-Euro-Klausel“ in der Widerrufsbelehrung vereinbart werden, dass die Kosten der Rücksendung bei einem Widerruf in bestimmten Fällen (Warenwert unter 40 Euro) vom Kunden getragen werden müssen. Was mit den Kosten der Lieferung (Hinsendung) geschieht, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage jetzt zugunsten der Kunden nun entschieden (AZ.: VIII ZR268/07). Geklagt wurde hier von einem Verbraucherverband gegen einen Händler, der auch für den Fall des Widerrufs eine in Höhe von 4,95 Euro forderte. Die Richter stellten klar, dass Onlinehändler und Shopbetreiber keine Versandkostenpauschale vom Kunden fordern dürfen, wenn der Kunde von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der BGH bezog sieh hier auf ein entsprechendes Urteil des EuGH, der klarstellte, dass Kosten der Zusendung bei Widerruf nicht dem Kunden auferlegt werden dürfen. Müsste der Kunde diese Kosten nämlich trotz Widerruf zahlen, könnte dies die Verbaucher davon abhalten, von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen:

Praxis-Tip:

Shop-Betreiber sollten darauf verzichten, Versandpauschalen auch für den Fall des Widerrufs in AGB oder auf andere Weise zu vereinbaren.

Zudem sollten Shopbetreiber und Onlinehändler beachten, dass bereits ab dem 11. Juni 2010 ein neues Widerrufsrecht gilt. Die Verwendung von alten Widerrufsbelehrungen wird bereits massenhaft abgemahnt.

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert


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