
Seit Smartphone und iPhones auf dem Markt sind, wird auch das mobile Shopping immer beliebter. Dazu werden Shopping-Apps genutzt, über die das Einkaufen im Internet möglich wird. Bei diesen Programmen müssen die Informationspflichten genauso erfüllt werden, wie man sie von einem Onlineshop kennt. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm.
Zum Hintergrund:
In diesem Fall wurde eine Händlerin abgemahnt, die im Internet Waren anbot. Gegenstand der Abmahnung war die Darstellung der Angebote in dem dazugehörigen Shopping-App für das iPhone, bzw. den iPod Touch. (OLG Hamm – Urteil v. 20.05.2010 – I-4 U 225/09).
Bei einem Angebot von 10kg Kirschkerne I Premium-Qualität fehlten die Pflichtinformationen. Auf der Startseite des Shopping-Apps bestand die Möglichkeit mit einem Klick auf die Schaltfläche „Gebot abgeben/sofort kaufen“ zu bestellen. Nirgends wurde dabei auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen, weder auf der Startseite noch während des Bestellprozess. Ebenso befanden sich auf der Startseite kein Hinweis auf das Impressum mit der Anbieterkennung, sowie kein Hinweis, ob in dem Preis die Umsatzsteuer enthalten ist.
Wie es weiterging
Die Antragsgegnerin gab auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung ab, deswegen erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Bochum (I-14 O 187/09). Das LG Bochum bestätigte im Widerspruchverfahren die einstweilige Verfügung, worauf hin sich die Antragsgegnerin mit der Berufung an das Oberlandesgericht Hamm wandte. Sie war der Meinung, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs.4 UWG sei, doch dieser Vorwurf wurde vom OLG Hamm abgewiesen, denn es stellte fest, dass das Ziel des Abmahners nicht die Erzielung von Gebühren war. Auch wenn der Abmahner die Antragsgegnerin seit März 2008 11 mal wegen verschiedener Verstöße abmahnte.
Die Antragsstellerin hingegen vermutete, dass der Abmahner nur aus Gründen der Überprüfung von Mitbewerberangeboten sich ein iPod angeschafft habe, doch mit Fakten konnte sie diese Vermutung nicht untermauern.
So entschied das Gericht:
Zunächst entschied das Gericht, dass kein Rechtsmissbrauch bezüglich der Abmahnung vorliegt und der Unterlassungsanspruch des Antragstellers besteht. Es stellte zudem klar, dass der Händler für gesetzwidriges Verhalten haftet, ganz gleich ob er Kenntnis darüber hat wie die Darstellung seiner Angebote in dem zugehörigen Shopping-App abgebildet werden.
Weiter entschied das Gericht, dass die Antragsgegnerin, die erst durch die Abmahnung auf die fehlerhafte Darstellung aufmerksam gemacht wurde, die Angebote hätte entfernen müssen. Ihr Verhalten war kein Bagatellverstoß, sondern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Fazit:
Der jeweilige Händler bleibt für seine Angebote verantwortlich, selbst wenn seine Produkte über Plattformen und Webseiten von Dritten programmiert und gepflegt werden. Wenn man als Händler feststellt, dass man über derartige Shopping-Apps nicht rechtskonform seine Produkte anbieten kann, sollte man seine diese nicht nutzen. Man erspart sich dabei unangenehme und teure Abmahnung.
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