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Online-Handel: BGH folgt EuGH bei Frage nach Zahlung von Versandkosten

Im Fall des Widerrufs und der Warenrücksendung durch einen Verbraucher, muss der Online-Händler meist die Kosten der Rücksendung tragen. Die Frage, wer die Kosten der Hinsendung, also die Versandkosten, zu zahlen hat, wurde dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Az. C-511/08) die Kosten der Rücksendung dem Händler auferlegt. Der Entscheidung des EuGH ist der BGH in seinem Urteil vom 07.07.2010 (Az. VIII ZR 268/07) nunmehr gefolgt.

Was war geschehen?

Ein Online-Händler hatte in seinen AGB bestimmt, dass der Verbraucher einen pauschalen Betrag für die Versandkosten zu tragen hat. Dieser Versandkostenanteil sollte im Fall eines Widerrufs nicht erstattet werden. Hiergegen erhob ein Verbraucherverband Unterlassungsklage.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH die Frage nach er Ersatzfähigkeit der Hinsendekosten zur Entscheidung vorgelegt. Dies deshalb, weil das das Widerrufsrecht auf einer europäische Fernabsatzrichtlinie basiert. Wie zuvor schon der EuGH entschied der BGH nunmehr, dass der Händler die Kosten zu tragen hat. Dies allerdings mit anderer Argumentation. Während der EuGH seine Entscheidung auf eine angemessene Risikoverteilung zwischen Händler und Verbraucher stützte, weil der Verbraucher ja bereits die Kosten des Rücksendung zu tragen habe, konnte der BGH dieses Argument nicht verwerten. In Deutschland trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung gemäß § 357 Abs. 2 BGB nur bis zu einem Warenwert von 40 Euro. Dennoch argumentierte der BGH, dass die Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages so auszulegen sei, dass dem Verbraucher ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zustehe.

Dementsprechend sei es der Beklagten verwehrt, in ihren ABG Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen.

Fazit:

Der BGH folgt im Ergebnis der Entscheidung des EuGH. Dies hat zur Folge, dass auf Versandhändler von nun an höhere Kosten im Falle von Warenrücksendungen zukommen. Händler, die diese Kosten bisher dem Käufer auferlegt haben, müssen ihre AGB anpassen.


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