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Onlineshops: Annahmeverweigerung bei unfreier Warenrücksendungen ist wettbewerbswidrig

In der Vergangenheit entschieden mehrere Gerichte, dass die Klausel "Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen" in Verbindung mit der Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig und damit abmahngefährdet ist. Dass bereits die tatsächliche Verweigerung der Annahme unfrei verschickter Warenrücksendung im Rahmen des Widerrufsrechts einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, zeigt das folgende Urteil des LG Düsseldorf.

Was war geschehen?

Die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 23.07.2010 (Az: 38 O 19/10 - nicht rechtskräftig) behandelt verschiedene Wettbewerbsverstöße eines beklagten Kontaktlinsenhändlers. Die Klägerin führte bei diesem eine Testbestellung durch und schickte die Ware im Rahmen des Widerrufsrechtes unfrei zurück. Der Beklagte verweigerte die Annahme der Sendung.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte neben weiteren Verstößen, die nicht Gegenstand dieser Besprechung sein sollen, fest, dass die Verweigerung der Annahme dann eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn der Warenwert der vorangegangenen Bestellung mehr als 40 Euro beträgt. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat, indem die zur Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts unfrei auf dem Postweg zurückgeschickte Warenlieferung nicht angenommen wurde. Zwar bestritt der Beklagte, die Annahme verweigert zu haben. Dieses Vorbringen war jedoch zur Überzeugung des Gerichts angesichts des in Augenschein genommenen Pakets mitsamt dessen Aufklebern unzutreffend. Die Sendung enthielt nämlich den Vermerk des Zustellers, dass die Annahme verweigert wurde.

Fazit:

Derzeit ist die Berufung beim OLG Düsseldorf gegen diese Entscheidung anhängig, deren Ausgang zur endgültigen Beurteilung abzuwarten ist. Bis dahin sollten Händler die Annahme von Warenrücksendungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nicht verweigern. Eine Differenzierung zwischen solchen Rücksendungen, deren Warenwert 40 Euro übersteigt und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, ist zum Zwecke der Annahmeverweigerung zwar theoretisch möglich.

Die praktische Umsetzung erscheint jedoch problematisch. Äusserlich kann man den Sendungen den Warenwert schlicht nicht ansehen. Einzelne Poststücke lassen sich nicht ohne Weiteres zuverlässig einer vorherigen Bestellung zur Bestimmung des Warenwertes zuordnen, so dass derzeit nur zur generellen Annahme auch unfrei übersandter Warenrücksendungen geraten werden kann.


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